Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / VG München, Beschl. v. 30.05.2017 – M 6 E 17.38149
Leitsatz:
AnzeigeEinem Antrag, das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gegenüber der Ausländerbehörde zu widerrufen oder eine solche zu unterlassen, ist stattzugeben, wenn dem Gericht keine behördlichen Äußerungen im Eilverfahren und keinerlei Akten zugehen. Das gilt erst recht, wenn der Antragsteller ärztliche Bescheinigungen vorlegt, die es jedenfalls als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass zielstaatsbezogene oder auch inlandsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen.
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