Gesetzgebung

DStGB: Länder müssen aufgabengerechte kommunale Finanzausstattung sicherstellen

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) begrüßt die mit dem heutigen Bundesratsbeschluss erfolgte Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen. „Der erfolgreiche Reformbeschluss gibt auch den Städten und Gemeinden Rechts- und Planungssicherheit ab dem Jahr 2020. Bund und Länder haben ihre Reformfähigkeit bewiesen“, sagte das Geschäftsführende Präsidialmitglied des DStGB, Dr. Gerd Landsberg, in Berlin.

„Die Länder sind gefordert, die Haushaltsentlastungen durch den Bund von anfänglich über € 9,7 Mrd. angemessen an ihre Städte und Gemeinden weiterzugeben und für eine aufgabengerechte kommunale Finanzausstattung sorgen.“

Viele Kommunen schieben einen immensen Schuldenberg und Investitionsstau vor sich her, z.B. im Verkehrsbereich. Diese Probleme müssen nachhaltig gelöst werden. Was wir brauchen ist eine flächendeckend adäquate kommunale Finanzausstattung und die gezielte Förderung nach Investitionsbedarf, nicht nach Himmelsrichtung.

„Wir haben für die Finanzen der Städte und Gemeinden in dieser Legislatur viel erreicht. Im Rahmen der heutigen Reform, aber auch z.B. durch die ab dem Jahr 2018 greifende kommunale Finanzentlastung um € 5 Mrd. im Jahr. Dennoch bestehen zahlreiche kommunale Haushaltsrisiken wegen der ungebremst ansteigenden Soziallasten von zuletzt über € 4 Mrd. pro Jahr und der kommunalen Altschulden. Zum Abbau des Investitionsrückstandes von über € 126 Mrd. muss der Weg zur Verbesserung der kommunalen Finanzen konsequent weitergeführt werden und alle Städte und Gemeinden erreichen“, so Landsberg.

„Die Reform der Bund-Länder-Finanzen ist im Gesamtpaket ein sachgerechter Kompromiss. Wir begrüßen, dass der Bund nun insgesamt € 7 Mrd. für Investitionen in den Städten und Gemeinden bereitstellt, vor allem für die Schulinfrastruktur. Das ändert nichts an der grundsätzlichen Verantwortung der Länder für gesunde Kommunalfinanzen, die diese engagiert und mit ausreichend Mitteln wahrnehmen müssen!“

Die Neuregelung des Unterhaltsvorschusses ist ebenfalls ein Kompromiss, bei dem auch Forderungen der Kommunen, wie z.B. die Berücksichtigung einer Übergangszeit umgesetzt wurden. Die Auswirkungen des Gesetzgebungsvorhabens sollten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten auf Bundesebene überprüft werden. Etwaige Mehrbelastungen der Kommunen sowohl bei den Leistungsausgaben als auch bei den Verwaltungsausgaben für das Unterhaltsvorschussgesetz müssen dabei vollständig ausgeglichen werden.

Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung ist eine zentrale Zielsetzung auch der Städte und Gemeinden. Die neue Bundeskompetenz in diesem Bereich muss mit Blick auf die schon bestehenden Online-Lösungen in vielen Kommunen partnerschaftlich umgesetzt werden, diese müssen weiter nutzbar bleiben. Im Fokus muss stehen, für alle Beteiligten bei der Digitalisierung einen Mehrwert zu generieren und dazu realistische Umsetzungspfade mit entsprechenden Finanzierungen anzubieten.

DStGB, Pressemitteilung v. 02.06.2017

Redaktionelle Anmerkung

Die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen umfasst zwei Gesetze, denen der Bundestag gestern zugestimmt hatte (vgl. hier): Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) und Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (vgl. TOP 51a und 51b der heutigen Bundesratssitzung).

  • Zu Meldungen und Stellungnahmen im Kontext „Bund-Länder-Finanzbeziehungen“: vgl. hier.