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BayLSG: Keine Wunschmedizin vom Jobcenter

Für Gesundheitsleistungen müssen sich auch Hilfebedürftige an ihre Krankenkasse wenden. In Ausnahmefällen müssen die Jobcenter (JC) zusätzlich zu den Leistungen der Krankenkasse Leistungen erbringen, wenn diese von den Krankenkassen nicht übernommenen Kosten „unabweisbar“, also unbedingt notwendig, sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass die JC Gesundheitskosten für jede Art von Wunschmedizin übernehmen müssen.

Der Sachverhalt

Die Leistungsberechtigte leidet an einer seltenen Krankheit am Zahnkiefer (CMD), deren Behandelbarkeit nach aktuellem Stand der Wissenschaft nicht geklärt ist. Die Wirksamkeit von Heilverfahren, die auf CMD spezialisierte Ärzte anwenden, ist bislang nicht nachgewiesen. Deswegen übernehmen Krankenkassen die hierfür anfallenden Kosten nicht. Schulmedizinische, von den Krankenkassen auch gezahlte Hilfen im Hinblick auf die Folgen der Erkrankung, insbesondere schmerztherapeutische Ansätze, lehnte die Leistungsberechtigte ab und forderte stattdessen vom JC die Übernahme von Kosten, die bei der Behandlung durch einen CMD- Spezialisten anfallen.

Die Entscheidung

Das BayLSG hat – ebenso wie in der Vorinstanz das SG Augsburg – den Antrag auf Übernahme der Kosten für die CMD-Behandlung im Eilverfahren abgelehnt. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass Gesundheitskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen würden, vom JC im Rahmen der Sicherstellung des Existenzminimums zu übernehmen seien. Voraussetzung hierfür sei aber, dass die Mehrbedarfe unabweisbar seien. Nur wenn eine hinreichende medizinische und ärztliche Indikation vorliege, komme die Übernahme von Kosten für gesundheitsbedingte Mehrbedarfe in Betracht. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Notwendigkeit der Heilmittel sei erforderlich.

Daran fehle es hier. Medizinische Belege für die Wirksamkeit der von CMD-Spezialisten angewendeten Methoden zur Behandlung gäbe es nicht. Insoweit handle es sich um eine Wunschmedizin, die vom Steuerzahler nicht finanziert werden müsse.

BayLSG, Pressemitteilung v. 14.06.2017 zum Beschl. v. 09.03.2017 – L 7 AS 167/17 B ER.