Sachgebiete: Bau, Boden, Planung; Energierecht / BVerwG, Urt. v. 22.06.2017 – BVerwG 4 A 18.16 / Weitere Schlagworte: Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten in der Abwägung; Trassenvariante
Leitsätze:
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Bei der Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb einer Höchstspannungsfreileitung sind die zu erwartenden Kosten in der Abwägung zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn sie einen privaten Vorhabenträger belasten.
- Entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde maßgeblich aus Kostengründen für eine bestimmte Trassenvariante, so muss dieser Entscheidung eine Kostenschätzung zu Grunde gelegt werden.
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