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StMUV: Konsequenter Vollzug bei Großbäckereien – Neues Sonderkontrollprogramm gestartet

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Die Betreiber von Großbäckereien sind für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften verantwortlich – insbesondere im Hygienebereich. Das unterstrich die Bayerische Verbraucherschutzministerin Ulrike Scharf. Gleichzeitig betonte Scharf: „Wir haben ein neues Sonderkontrollprogramm für Großbäckereien in Bayern gestartet. Damit wird der nahtlose Übergang dieser Betriebe in die Zuständigkeit der neuen Lebensmittel-Kontrollbehörde sichergestellt. Verstöße gegen das Lebensmittelrecht sind nicht hinnehmbar. Die Betriebe haben eine besondere Verantwortung gegenüber den Verbrauchern.“ Zum 01.01.2018 soll die Zuständigkeit für komplexe Betriebe, zu denen auch Großbäckereien gehören, in Bayern auf eine neue zentrale Lebensmittel-Kontrollbehörde übergehen. Bislang sind für die Kontrollen von Lebensmittelbetrieben die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

Scharf: „Ich erwarte von allen Behörden, dass sie zum Schutz der Verbraucher das geltende Recht konsequent vollziehen. Mögliche Mängel müssen nachhaltig abgestellt werden.“

Die aktuelle Berichterstattung zur Hygienesituation in bayerischen Großbäckereien basiert auf Kontrollberichten der Behörden aus der Vergangenheit. Diese Unterlagen wurden foodwatch durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ausgehändigt. In den vergangenen Jahren wurden unter Beteiligung der Spezialeinheit des LGL 29 Kontrollen in 19 Großbäckereien in Bayern durchgeführt (Details zu den Kontrollen unter https://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/ueberwachung/betriebskontrollen/baeckereien_2017.htm). Daneben finden Regelkontrollen durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden statt. Das Verbraucherschutzministerium hat beim LGL einen aktuellen Lagebericht angefordert, der einen Überblick über Befunde aus den vergangenen Jahren geben soll. Gleichzeitig soll erhoben werden, welche Verbesserungsmaßnahmen die Betriebe ergriffen haben. Daneben hat das Verbraucherschutzministerium bereits Vertreter des Bäckereihandwerks zu Gesprächen eingeladen, um mögliche weitere Verbesserungen in den Betrieben zu erreichen.

Für die Veröffentlichung von Kontrollergebnissen hat der Gesetzgeber den Behörden einen strengen rechtlichen Rahmen gesetzt. Mit der Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2012 eine Vorschrift geschaffen, die eine Veröffentlichung der Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr vorsieht. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB wurde von den bayerischen Behörden vollzogen und die Betriebe entsprechend veröffentlicht. Allerdings hat der BayVGH – ebenso wie oberste Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer – den Vollzug dieser Vorschrift in Bayern im März 2013 vorläufig gestoppt. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB ist derzeit Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem BVerfG. Da die Vorschrift trotz der bestehenden erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken des BayVGH sowie der obersten Verwaltungsgerichte weiterer Länder bislang durch den Bundesgesetzgeber nicht geändert wurde, können derzeit in Bayern keine Veröffentlichungen auf die Vorschrift gestützt werden.

StMUV, Pressemitteilung v. 28.06.2017

Redaktionelle Hinweise

Vgl. auch den aktuell im Verfahrens befindlichen Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Reform der staatlichen Veterinärverwaltung und Lebensmittelüberwachung:

  • Stichworte: Reaktion auf das „Gutachten zur Struktur und Organisation des amtlichen Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung“ des BayORH v. 12.02.2016; neue bayernweite Behörde für lebensmittelrechtliche Kontrolle komplexer Betriebe ab 2018 („Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen“; dem LGL nachgeordnet; Standorte: Kulmbach und Erding); interdisziplinäre Kontrollteams mit hohem Spezialisierungsgrad; 70 neue Stellen und rund € 4,1 Mio. im Doppelhaushalt 2017/2018; 20 Stellen sollen zusätzlich aus dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zur neuen Behörde verlagert werden; bestehende Spezialeinheit des LGL wird fortentwickelt (neu ausgerichtet wird sie auf die Bereiche Planung und Controlling) und kann für Betriebe, die im Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltungsbehörden bleiben, auch zukünftig fachlich unterstützend tätig werden; darüber hinaus wird das Gesetzgebungsverfahren genutzt, um weiteren Änderungsbedarf des Ressortbereichs umzusetzen (Aufhebung der Gewässerzustandszuständigkeitsverordnung, Streichung von Art. 6 BayAbfG, Erweiterung des BayImSchG um einen Ordnungswidrigkeitentatbestand). Zudem sind u.a. auch die Zuständigkeitsverordnung (ZustV), die Landesämterverordnung (LAV-UGV) und das Gesetz zur Ausführung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) von Änderungen betroffen.
  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier.; Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.