Sachgebiet: Bau, Boden, Planung / BVerwG, Urt. v. 04.07.2017 – BVerwG 9 C 12.16 / Weitere Schlagworte: Vergütung; Angemessenheit; Kriterien; Abwesenheitspflegschaft; Rechtsanwalt; Anwaltskanzlei
Leitsätze:
- Der Vergütungsanspruch eines Vertreters im Flurbereinigungsverfahren findet seine Rechtsgrundlage abschließend in § 119 Abs. 3 FlurbG.
- Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung sind die für die Führung der Vertretungsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Vertreters sowie Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit.
- Wegen der sachlichen Nähe einer Vertretung im Flurbereinigungsverfahren zur Abwesenheitspflegschaft kommen die auf der Grundlage des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB üblichen Stundensätze als Orientierungshilfe für eine angemessene Vertretervergütung in Betracht. Bei Bestellung eines Rechtsanwalts zum Vertreter sind dabei auch die Kosten für die personelle und sächliche Ausstattung einer Anwaltskanzlei zu berücksichtigen.
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