Sachgebiete: Sozial-, Jugendschutz-, Kindergartenrecht; Verfahrens- und Prozessrecht/ VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 20.07.2017 – B 3 K 16.691 / Weitere Schlagworte: Klägerin begehrt Gewährung von Hilfe zur Erziehung bzw. Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Unterbringung ihrer Tochter im Internat; Klage der Eltern im eigenen Namen (fehlende Klagebefugnis)
Leitsätze:
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Der Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII steht dem Kind/Jugendlichen und nicht den Erziehungsberechtigten zu.
- Klagen die Eltern im eigenen Namen auf die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, so fehlt es der Klage bereits an der notwendigen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.
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