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OLG München: Zulässigkeit der Änderung des Verbreitungswegs eines öffentlich-rechtlichen Hörfunkprogramms

Sachgebiete: Presse-, Rundfunk-, Medienrecht; Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht / OLG München, Urt. v. 27.07.2017 – U 2879/16 Kart / Weitere Schlagworte: werbefreies Hörfunkprogramm; geschäftliche Handlung; Grundversorgungsauftrag; Marktverhaltensregelung; kartellrechtlich relevanter „Hörermarkt“ / Landesrechtliche Normen: BayRG; RStV 

Leitsätze:

  1. In der Ausstrahlung eines werbefreien Hörfunkprogramms auf UKW-Frequenzen durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt liegt regelmäßig keine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
  2. Die Vorschriften des § 11c Abs. 2 Satz 6 und des § 19 Satz 3 RStV stellen ebenso wenig Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG dar wie der rundfunkrechtliche Grundversorgungsauftrag.
  3. Bietet eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ihren Hörern ein werbefreies Rundfunkprogramm in Erfüllung ihres rundfunkrechtlichen Grundversorgungsauftrags, also aus nichtwirtschaftlichen Gründen, kostenlos an, so nimmt sie nicht an einem kartellrechtlich relevanten „Hörermarkt“ teil.