Sachgebiete: Kommunalrecht; Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Beschl. v. 31.07.2017 – BVerwG 10 B 26.16 / Weitere Schlagworte: Zuwendung zur Schmutzwasserentsorgung
Leitsätze:
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Die rechtliche Prüfung eines Zuwendungsfalles durch die Bewilligungsbehörde stellt auch dann kein Ereignis i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dar, wenn es sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung handelt.
- Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten durch die zuwendende Behörde auf der Grundlage der eingereichten Verwendungsnachweise kommt nicht als bedingendes Ereignis im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG in Betracht. Das gilt unabhängig davon, ob diese Bewertung einfach oder schwierig ist.
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