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BVerwG: Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten auf Grundlage der eingereichten Verwendungsnachweise kann kein bedingendes Ereignis i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG sein

Sachgebiete: Kommunalrecht; Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Beschl. v. 31.07.2017 – BVerwG 10 B 26.16 / Weitere Schlagworte: Zuwendung zur Schmutzwasserentsorgung

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Die rechtliche Prüfung eines Zuwendungsfalles durch die Bewilligungsbehörde stellt auch dann kein Ereignis i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dar, wenn es sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung handelt.

  2. Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten durch die zuwendende Behörde auf der Grundlage der eingereichten Verwendungsnachweise kommt nicht als bedingendes Ereignis im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG in Betracht. Das gilt unabhängig davon, ob diese Bewertung einfach oder schwierig ist.