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VG Ansbach: Gericht bestätigt Versetzung eines Schülers aus einer Hochbegabtenklasse

Die 2. Kammer des VG Ansbach hat auf Grund mündlicher Verhandlung vom 18.07.2017 unter dem Vorsitz des Richters Dieter Rauch entschieden, dass die Versetzung eines Gymnasialschülers der 9. Jahrgangsstufe aus einer Hochbegabtenklasse in eine Parallelklasse rechtmäßig erfolgte.

Der Schüler besuchte die Hochbegabtenklasse eines Gymnasiums. Die Schulleitung ordnete nach Beratung des Disziplinarausschusses im Februar 2017 die Versetzung des Schülers in eine Parallelklasse an, da nach Auffassung der Schule der Schüler eine maßgebliche Rolle beim Mobbing gegenüber einem anderen Schüler der hochbegabten Klasse innehatte. Der Kläger begehrte mit dem beim VG Ansbach erhobenen Eilantrag, die Hochbegabtenklasse bis zum Abschluss des Klageverfahrens weiter besuchen zu können. Zur Begründung trug er vor, andere Mitschüler seien ebenfalls an dem Mobbing beteiligt gewesen. Die Äußerungen im Klassenchat und das Verhalten gegenüber dem betroffenen Schüler seien nicht ernst gemeint gewesen. Hätte der Kläger gewusst, wie sehr der gemobbte Schüler gelitten habe, hätte er sich geändert.

Die 2. Kammer des VG Ansbach lehnte mit Beschluss vom 20.03.2017 den Eilantrag ab (AN 2 S 17.00249). Nunmehr wurde auch die Klage gegen die Versetzung nach der mündlichen Verhandlung am 18.07.2017 abgewiesen.

Nach Überzeugung des Gerichts war die Versetzung des Klägers in eine Parallelklasse rechtmäßig, da der Kläger in federführender Art und Weise an dem Mobbing beteiligt war. Der dokumentierte Chat-Verlauf des Klassenchats verdeutlichte den bestimmenden Anteil des Klägers. Im Unterricht äußerte der Kläger u.a. gegenüber dem Mitschüler, wäre er mit Osama bin Laden in einem Raum eingesperrt, müsse man ihn statt Osama bin Laden erschießen. Angesichts des erheblichen Fehlverhaltens ist nach Auffassung des Gerichts die Versetzung des Klägers in eine Parallelklasse mit der Folge, dass er die Förderung in der hochbegabten Klasse verliert, verhältnismäßig. Der Schulleiter äußerte, dass es in der Hochbegabtenklasse seit der Versetzung des Klägers keine nennenswerten Probleme mehr gebe.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der BayVGH in München zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 04.08.2017 zum Urt. v. 18.07.2017 – AN 2 K 17.00250