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BVerwG: Masterabschluss in Psychologie eröffnet Zugang zur Psychotherapeutenausbildung

Das BVerwG in Leipzig hat heute entschieden, dass der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiengangs in Psychologie an einer inländischen Universität die Zugangsvoraussetzung für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erfüllt.

Die Klägerin schloss 1996 ein Fachhochschulstudium zur Diplom-Sozialpädagogin ab und arbeitete in der Folgezeit in einer psychosozialen Beratungsstelle. Ab 2009 studierte sie berufsbegleitend im Masterstudiengang Psychologie an einer staatlich anerkannten Universität. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgte mit der Auflage, verschiedene Brückenkurse zu belegen. Nach bestandener Abschlussprüfung, die das Fach Klinische Psychologie einschloss, verlieh ihr die Universität im September 2013 einen Mastergrad. Im Anschluss beantragte sie beim Beklagten die Prüfung ihrer Zugangsberechtigung für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Mit Bescheid vom 04.03.2014 stellte der Beklagte fest, dass die Voraussetzung für den Ausbildungszugang nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG nicht vorliege, weil die Klägerin keinen Bachelorabschluss in Psychologie habe. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid blieben ohne Erfolg. Der HessVGH wies auch die Berufung der Klägerin zurück.

Das BVerwG hat die Urteile der Vorinstanzen geändert und den Beklagten zur Feststellung verpflichtet, dass die Klägerin die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erfüllt. Der von ihr bestandene Masterabschluss ist eine Abschlussprüfung i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG. Das Erfordernis eines zusätzlichen Bachelorabschlusses in Psychologie lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Für eine dahingehende Auslegung genügt nicht, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Psychotherapeutengesetzes im Jahr 1998 als Zugangsvoraussetzung die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie vor Augen hatte. Er hat die durch den sog. Bologna-Prozess bewirkte Umstellung der Studienstrukturen auf Bachelor- und Masterabschlüsse bislang nicht zum Anlass genommen, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG zu ändern oder zu reformieren. Wegen der grundsätzlichen Gleichstellung des Masterabschlusses an einer Universität mit dem Diplomabschluss an einer Universität ist daher unter Abschlussprüfung i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG neben der Diplomprüfung auch die Masterprüfung zu verstehen. Hingegen findet sich im Wortlaut der Norm kein Anknüpfungspunkt dafür, dass für den Zugang zur Ausbildung auch ein Bachelorabschluss in Psychologie vorliegen muss.

BVerwG, Pressemitteilung v. 17.08.2017 zum Urt. v. 17.08.2017 – BVerwG 3 C 12.16