Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BVerwG, Urt. v. 22.08.2017 – BVerwG 1 A 2.17 / Weitere Schlagworte: Abschiebungsanordnung (§ 58a AufenthG); Gefährder (Funktionstyp Akteur); Gefahrenprognose im Rahmen eines Abschiebungsverbots; Erklärungen von Vertretern des Zielstaats, die nicht den Charakter einer Zusicherung haben; Art. 3 EMRK (Verbot der Folter)
Leitsatz:
AnzeigeDie Gefahrenprognose im Rahmen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG kann sich im Verlauf eines Klageverfahrens auch durch Erklärungen von Vertretern des Zielstaats, die nicht den Charakter einer Zusicherung haben, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung soweit verändern, dass kein reales Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung mehr besteht.
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