Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BVerwG, Urt. v. 22.08.2017 – BVerwG 1 A 3.17 / Weitere Schlagworte: Abschiebung nach § 58a AufenthG; Planung eines Anschlags; Abschiebung; Erledigung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Abschiebungsverbot
Leitsätze:
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Eine Abschiebungsanordnung erledigt sich nicht mit ihrem Vollzug (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 11.15).
- Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung einer vollzogenenen Abschiebungsanordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung.
- Für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG bedarf es einer auf Tatsachen gestützten Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 VR 1.17 und 1 VR 2.17).
- Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG hängt nicht von der Rechtmäßigkeit eines gleichzeitig verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots ab.
- Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG führt zur (Teil-)Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG.
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- Entscheidungen im Kontext von § 58a AufenthG: vgl. hier.
- Vgl. auch Saager-Frei, BVerwG erstmals umfassend zur Anwendung des neuen Ausweisungsrechts – Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK
- Jeden Montag neueste Leitsatzentscheidungen aus Bund und Freistaat: der BayRVR-Leitsatzreport