Sachgebiete: Kommunalrecht; Wohnrecht / BayVGH, Beschl. v. 29.08.2017 – 12 C 17.1544 / Landesrechtliche Normen: VwZVG; BayVwVfG
Leitsätze:
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(„Ersatz“-)Zwangshaft ist – anders als Erzwingungshaft – kein primäres (selbständiges) Vollstreckungsmittel. Sie tritt lediglich (akzessorisch) an die Stelle der Zwangsgeldforderung und ist damit gegenüber dem Zwangsgeld subsidiär.
- Die Anwendung von („Ersatz“-)Zwangshaft ist einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner der angeordneten Verpflichtung nachkommt oder (zumindest) das Zwangsgeld entrichtet. Ersatzzwangshaft besitzt keinen Strafcharakter.
- Begleicht der Pflichtige unter dem Druck der (drohenden) Ersatzzwangshaft, aus welcher Geldquelle auch immer, die Zwangsgeldforderung, so hindert dies auf Grund des – im Gegensatz zur Erzwingungshaft – lediglich subsidiären Charakters der vom Gesetzgeber ausdrücklich als solche konzipierten („Ersatz“-)Zwangshaft den Beginn oder die Fortsetzung der Haft auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner dem von ihm geforderten Handeln, Dulden oder Unterlassen nicht nachkommt.
- Für eine richterliche Rechtsfortbildung ist auf Grund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers kein Raum.
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