Aktuelles

BVerwG: Anordnung einer Tempo 30-Zone

Sachgebiet: Verkehrsrecht; Kommunalrecht; Straßen- und Wegerecht / BVerwG, Beschl. v. 01.09.2017 – BVerwG 3 B 50.16 / Weitere Schlagworte: Beschränkung des fließenden Verkehrs; Geschwindigkeitsbeschränkung; Straßen des überörtlichen Verkehrs; Durchgangsstraßen; Hauptverkehrsstraßen; Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Leitsätze:

  1. Für die Einordnung als Straße des überörtlichen Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 1c Satz 2 Alt. 1 StVO ist die Klassifizierung als Bundes-, Landes- oder Kreisstraße maßgeblich. Auf das tatsächliche Verhältnis von Durchgangs- und Anliegerverkehr kommt es insoweit nicht an.
  2. Jedenfalls seit der Neufassung von § 45 Abs. 9 StVO durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30.11.2016 (BGBl. I S. 2848) ist § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO auch bei der Anordnung einer Tempo 30-Zone nach § 45 Abs. 1c StVO anzuwenden.
  3. Die Anordnung einer Tempo 30-Zone ist auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung nicht ausreichen, um die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen zu erreichen.
Aufgrund umfangreicher Wartungsarbeiten steht Ihnen diese Seite am 14. und 15. November nicht zur Verfügung. Wir bitten um Ihr Verständnis.