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BayVGH: Medienrechtliche Beanstandung („Ultimate Fighting Championship“) – Mündl. Verhandlung am 19.09.2017

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Wettkämpfe einer international verbreiteten Kampfsportliga („Ultimate Fighting Championship“) veranstaltet, medial aufbereitet und vermarktet. Der beigeladene Fernsehsender SPORT.1 nahm diese Sendung wegen eines Programmänderungsverlangens der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien aus dem Programm. Diese hatte beanstandet, einzelne Kampfsportformate widersprächen auf Grund der Massivität des gezeigten Gewalteinsatzes und ihrer Tabubrüche dem Leitbild des öffentlich verantworteten und nach der Bayerischen Verfassung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks und seien geeignet, einer allgemeinen gesellschaftlichen Verrohung, insbesondere von Jugendlichen, Vorschub zu leisten.

Das VG München hat der gegen das Programmänderungsverlangen gerichteten Klage in erster Instanz stattgegeben. In der von der Beklagten eingelegten Berufung wird u.a. zu klären sein, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage und in welcher Form die Bayerische Landeszentrale für neue Medien in verfassungsrechtlich garantierte Rechte wie die Rundfunk- oder Berufsausübungsfreiheit eingreifen darf.

Terminhinweis des BayVGH

Redaktionelle Anmerkung

Der nun anstehenden Entscheidung über die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Programmänderungsverlangens (Begründetheit der Klage) ging eine Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Klage voraus. In Frage stand dabei die Klagebefugnis des „UFC-Unternehmens“, denn der „Programmänderungsbescheid“ der Landeszentrale richtete sich nicht gegen das „UFC-Unternehmen“, sondern gegen die Programmanbieterin Sport.1 GmbH, also gegen den Fernsehsender.

Der BayVGH bejahte die Zulässigkeit der Klage und rückte damit von einer zuvor vetretenen Auffassung ab. In seinem Beschluss v. 24.09.2010 (7 CS 10.1619) – ebenfalls im Kontext „Anfechtung eines an den Rundfunkanbieter gerichteten Bescheides der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien durch Zulieferer“ – hatte das Gericht noch die Auffassung vertreten, dass der streitgegenständliche Bescheid die Antragstellerin nicht in ihren eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten berühre.

Der BayVGH ließ die Revision zum BVerwG zu, das die Rechtsauffassung des BayVGH bestätigte.

(koh)