Sachgebiete: Bau, Boden, Planung; Kommunalrecht / BayVHG, Beschl. v. 18.09.2017 – 4 ZB 17.836 / Weitere Schlagworte: kommunale Abwasserleitung; Beseitigungsverlangen des Grundeigentümers; konkludent geschlossener Leihvertrag; satzungsrechtliche Duldungspflicht; Begriff der „örtlichen“ Abwasserbeseitigung; Mehraufwendungen für alternative Trassenführung; (keine) Verjährung der Duldungspflicht oder der Anordnungsbefugnis; Pflicht zur Duldung des „Anbringens und Verlegens“ von Leitungen
Leitsätze:
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Die behördliche Befugnis, eine gesetzliche Verpflichtung im Wege einer Einzelfallanordnung zu konkretisieren und gegenüber dem Normadressaten durchzusetzen, unterliegt keiner Verjährung.
- Der Träger einer kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung kann die satzungsrechtlich begründete Pflicht, das „Anbringen und Verlegen“ einer Leitung zu dulden (§ 19 Abs. 1 EWS), einem Grundeigentümer entgegenhalten, der die Beseitigung einer ohne dingliche Sicherung verlegten Leitung verlangt.
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