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BayVGH: Duldungspflicht des Grundeigentümers hinsichtlich Verlegung einer Abwasserleitung

Sachgebiete: Bau, Boden, Planung; Kommunalrecht / BayVHG, Beschl. v. 18.09.2017 – 4 ZB 17.836 / Weitere Schlagworte: kommunale Abwasserleitung; Beseitigungsverlangen des Grundeigentümers; konkludent geschlossener Leihvertrag; satzungsrechtliche Duldungspflicht; Begriff der „örtlichen“ Abwasserbeseitigung; Mehraufwendungen für alternative Trassenführung; (keine) Verjährung der Duldungspflicht oder der Anordnungsbefugnis; Pflicht zur Duldung des „Anbringens und Verlegens“ von Leitungen

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Die behördliche Befugnis, eine gesetzliche Verpflichtung im Wege einer Einzelfallanordnung zu konkretisieren und gegenüber dem Normadressaten durchzusetzen, unterliegt keiner Verjährung.

  2. Der Träger einer kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung kann die satzungsrechtlich begründete Pflicht, das „Anbringen und Verlegen“ einer Leitung zu dulden (§ 19 Abs. 1 EWS), einem Grundeigentümer entgegenhalten, der die Beseitigung einer ohne dingliche Sicherung verlegten Leitung verlangt.