Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BVerwG, Beschl. v. 19.09.2017 – BVerwG 1 VR 7.17 / Weitere Schlagworte: § 58a AufenthG; Abschiebungsverbot; Haftbedingungen im Zielstaat; Art. 3 EMRK (Verbot der Folter)
Leitsatz:
AnzeigeEin Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kann vorliegen, wenn die Haftbedingungen im Zielstaat der Abschiebung den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen.
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