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BVerfG: Urteilsverkündung in Sachen „Information des Parlaments zu Finanzmarktaufsicht und Deutsche Bahn AG“ am 07.11.2017

Gegenstand des Organstreitverfahren von Abgeordneten des Deutschen Bundestags und der Bundestagsfraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ gegen die Bundesregierung sind parlamentarische Anfragen zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber mehreren Banken in den Jahren 2005 bis 2008 und zu Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und der Deutschen Bahn AG über Investitionen in das Schienennetz, einem von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Gutachten zum Projekt „Stuttgart 21“ sowie Zugverspätungen. Dabei geht es im Wesentlichen um Zweck, Reichweite und Grenzen des parlamentarischen Informationsanspruchs.

Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass die Bundesregierung verpflichtet ist, die in den parlamentarischen Anfragen erbetenen Auskünfte umfassend zu erteilen. Sie argumentieren, das parlamentarische Frage- und Informationsrecht diene in der parlamentarischen Demokratie nicht allein der Kontrolle des Verhaltens von Regierung und nachgeordneten Stellen der unmittelbaren Staatsverwaltung, sondern auch der Vorbereitung verbesserter Gesetzgebung. Ohne Informationen über das Verhalten mittelbarer Staatsverwaltung und sonstigen Erscheinungsformen staatlichen Handelns könnte das Parlament nicht entscheiden, ob es diese Organisationsform beibehalten oder verändern sollte. Die von ihnen erbetenen Auskünfte seien teilweise unter Berufung auf verfassungsrechtlich nicht tragfähige Erwägungen verweigert, teilweise nur unzureichend oder unter Verkennung der Geheimhaltungsbedürfnisse nicht öffentlich beantwortet worden.

Die Bundesregierung trägt vor, dass das Interpellationsrecht allein die Kontrolle der Regierung durch das Parlament ermöglichen solle. Daher sei dieses gegenständlich auf die in den Verantwortungsbereich der Regierung fallenden Vorgänge beschränkt. Mit Blick auf die streitgegenständlichen Fragen unterfielen dem Verantwortungsbereich der Regierung die nachgeordneten Aufsichtsbehörden. Im Bereich der Unternehmen des Privatrechts mit Beteiligung des Bundes erstrecke sich der Verantwortungsbereich der Regierung auf die Ausübung der gesellschaftsrechtlich bestehenden Einflussnahmemöglichkeiten. Fragen nach unternehmensbezogenen Informationen, von denen sie als Gesellschafterin oder im Rahmen der Aufsicht Kenntnis erlangt habe, könne sie allerdings nicht öffentlich beantworten. Die von ihr nach Art. 20 Abs. 3 GG zu beachtenden Regeln des Gesellschafts- bzw. Aufsichts- und Regulierungsrechts stünden dem entgegen.

Der Zweite Senat des BVerfG wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 09./10.05.2017 (zur Gliederung: hier) am Dienstag, 07.11.2017, 10.00 Uhr, sein Urteil verkünden.

(koh)