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BVerfG: Urteilsverkündung in Sachen „Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt“ am 21.11.2017 (Zuständigkeitsübertragung von Gemeinde- auf Kreisebene)

Die Beschwerdeführerinnen sind kreisangehörige Gemeinden in Sachsen-Anhalt. Sie wenden sich im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz, durch das den Gemeinden eine bisherige Zuständigkeit im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts entzogen worden ist. Die Beschwerdeführerinnen hatten sich zunächst an das LVerfG Sachsen-Anhalt gewandt. Ihre dorthin eingelegte Beschwerde blieb, soweit die Zuständigkeitsübertragung betroffen war, erfolglos, weil die Landesverfassung nach der Rechtsprechung des LVerfG keine dem Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG entsprechenden Gewährleistungen enthält, die den Gemeinden die Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch gegenüber den Landkreisen garantieren.

Nach der in Sachsen-Anhalt bis 2013 geltenden Rechtslage richtete sich der landes- und bundesrechtlich garantierte Anspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz gegen die Gemeinden. Das angegriffene Landesgesetz (§ 3 Abs. 4 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.01.2013) überträgt diese Zuständigkeit auf die Landkreise und kreisfreien Städte. Der Gesetzgeber bezweckt mit der Gesetzesänderung, dass die gesetzlichen Vorgaben über die Berücksichtigung der verschiedenen Träger von Betreuungseinrichtungen, zu denen auch die Gemeinden gehören, bei der Erfüllung des Betreuungsanspruchs eingehalten werden. Die Beschwerdeführerinnen sehen darin einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht.

Der Zweite Senat des BVerfG wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2017 (Verhandlungsgliederg: hier) am Dienstag, 21.11.2017, 10.00 Uhr, sein Urteil verkünden.

  • Zur Entwicklung im Kontext „Kinderbetreuung“: vgl. hier.

(koh)