Das wegen familiärer Vorbelastung und einer Genmutation erhöhte Risiko einer Frau, an Brustkrebs zu erkranken, kann eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne darstellen. Das hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden.
Die 1975 geborene Klägerin ist beihilfeberechtigte Beamtin des Landes Hessen. Zwei ihrer Verwandten in direkter mütterlicher Linie waren an Brustkrebs erkrankt. Bei ihr besteht eine BRCA2-Genmutation, was ein erhöhtes Risiko begründet, an Brustkrebs zu erkranken. Deshalb wurde sie als Hochrisikopatientin eingestuft. Ihr Ersuchen auf Übernahme der Kosten einer vorsorglichen operativen Brustdrüsenentfernung und nachfolgender Implantatrekonstruktion im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung wurde abgelehnt. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens ließ sich die Klägerin operieren. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der beihilferechtliche Krankheitsbegriff im Lichte der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch ein deutlich erhöhtes Brustkrebsrisiko erfasse. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Bei ihr bestehe eine Wahrscheinlichkeit von etwa 80%, an Brustkrebs zu erkranken.
AnzeigeDas BVerwG hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Der geltend gemachte Beihilfeanspruch setzt das Vorliegen einer Krankheit voraus. Der beihilferechtliche Krankheitsbegriff deckt sich im Grundsatz mit dem entsprechenden Begriff im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, wie er durch die Rechtsprechung des BSG entwickelt worden ist. Danach ist – neben anderen Voraussetzungen – grundsätzlich nur krank, wer in seinen körperlichen oder geistigen Funktionen beeinträchtigt ist. Bei der nicht an Brustkrebs erkrankten Klägerin fehlt es an einer Funktionsbeeinträchtigung. Das BSG hat aber in Fällen eines erhöhten Erkrankungsrisikos verschiedentlich auch ohne aktuelle Funktionsbeeinträchtigung das Vorliegen einer Krankheit angenommen. Dies berücksichtigend liegt eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn auch dann vor, wenn die auf Tatsachen gestützte konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung besteht und die schädigenden Folgen, die im Falle des Ausbruchs der Krankheit einträten, so schwer sind, dass die Behandlungsbedürftigkeit bereits vor Realisierung der Gefahr zu bejahen ist, weil der Betroffenen bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten ist, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen und sich auf die Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen zu beschränken. Insoweit ist hier nicht nur das statistische Lebenszeitrisiko zu berücksichtigen, also die Wahrscheinlichkeit, innerhalb der üblichen Lebensspanne an Brustkrebs zu erkranken. Jedenfalls auch in den Blick zu nehmen sind das individuelle Risiko, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erkranken, und das Vorhandensein von Früherkennungsmaßnahmen, die hinreichend sensitiv sind, um bei festgestellter Brustkrebserkrankung gute Heilungschancen zu bieten. Aus Verfassungsrecht, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, ergeben sich keine anderen Voraussetzungen für die Bewertung eines Erkrankungsrisikos als Krankheit. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für die erforderliche wertende Gesamtbetrachtung nicht aus. Deshalb ist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen.
BVerwG, Pressemitteilung v. 28.09.2017 zum Urt. v. 28.09.2017 – BVerwG 5 C 10.16