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StMI: Weitere Sammelabschiebung – Herrmann: „Liste der sicheren Herkunftsländer muss erweitert werden – Dringender Handlungsbedarf vor allem bei Marokko, Algerien und Tunesien“

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Heute um kurz vor zwölf Uhr mussten 44 Albaner, Kosovaren und Bosnier vom Flughafen München aus in ihre jeweiligen Heimatländer, alles sog. sichere Drittstaaten, zurückkehren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte ihr Asylgesuch bestandskräftig abgelehnt. Unter den Abgeschobenen befanden sich acht Straftäter, die unmittelbar aus der Strafhaft heraus abgeschoben wurden. Von den insgesamt 44 Personen kamen 43 aus Bayern, ein weiterer abgelehnter Asylbewerber wurde aus Nordrhein-Westfalen abgeschoben. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann betonte einmal mehr:

„Wer in Bayern einen ablehnenden Asylbescheid erhält, muss jederzeit damit rechnen, dass er in sein Heimatland zurückgeführt wird. Unser Ziel ist, dass vollziehbar Ausreisepflichtige Deutschland so schnell wie möglich verlassen.“

Herrmann wiederholte seine Forderung, mehr Staaten als sichere Herkunftsländer einzustufen.

„Dringenden Handlungsbedarf gibt es hier vor allem bei Algerien, Marokko und Tunesien“, so Herrmann.

Wie Herrmann mitteilte, habe der Deutsche Bundestag mehrheitlich beschlossen, die drei Maghreb-Staaten Algerien, Marokko und Tunesien in die Liste sicheren Herkunftsstaaten aufzunehmen. Gescheitert sei die dringend notwendige Gesetzänderung laut Herrmann am Widerstand der grün mitregierten Bundesländer.

„Die nächste Bundesregierung muss das Ziel, die Liste der sicheren Herkunftsstaaten insbesondere um Algerien, Marokko und Tunesien zu erweitern, mit allem Nachdruck weiterverfolgen. Die Bürgerinnen und Bürger erwarten zu Recht, dass hier keine Zeit mehr vergeudet wird. Ich kann nur alle Akteure dringend auffordern, den Weg frei zu machen für ein System, dass klarer unterscheidet zwischen Menschen, die tatsächlich verfolgt werden und solchen, die sich aus wirtschaftlichen Gründen auf den Weg nach Deutschland machen.“

StMI, Pressemitteilung Nr. 371 v. 10.10.2017

Redaktionelle Anmerkung: Sichere Herkunftsländer

Das Gesetz zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten war als Teil 2 des sog. Asylpakets II gedacht, dessen Teil 1, das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, bereits am 17.03.2016 in Kraft getreten ist. Das Gesetz, das der Bundestag am 13.05.2016 beschlossen hatte, bedurfte der Zustimmung des Bundesrates, die dieser am 10.03.2017 versagte.

Mit dem Gesetz vom 31.10.2014 zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer (BGBl. I S. 1649) waren bereits Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen worden.

Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) wurde auch die Einstufung von Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere Herkunftsstaaten beschlossen.

Darüber hinaus hat der Freistaat Bayern Mitte Januar 2016 eine weitere Bundesratsinitiative beschlossen und im Rahmen eines Entschließungsantrags beantragt zu prüfen, ob auch Armenien, Algerien, Bangladesch, Benin, Gambia, Georgien, Indien, Mali, Mongolei, Nigeria, Republik Moldau, Ukraine, Marokko und Tunesien in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufzunehmen seien. Der Antrag wurde auf der 941. Sitzung am 29.01.2016 dem Innenausschuss zugewiesen, wo er sich noch zur Beratung befindet.

Auch auf europäischer Ebene wird im Zuge der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an einer Liste sicherer Herkunftsstaaten gearbeitet. Bisher sieht die Asylverfahrens-Richtlinie (RL 2013/32/EU) lediglich Vorgaben für die nach nationalem Recht zu treffende Einstufung als „sicherer Herkunftsstaat“ vor.

Die „sicheren Herkunftsstaaten“ i.S.v. Art. 16a Abs. 3 GG sind in Anlage 2 zu § 29a AsylG benannt. Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, er kann glaubhaft machen, dass ihm entgegen der gesetzlichen Regelvermutung Verfolgung droht. Es kommt also auch in diesen Fällen zu einem individuellen Asylverfahren mit Anhörung. Die Regelung der sicheren Herkunftsländer wirkt sich jedoch deutlich beschleunigend aus, da in vielen Fällen der Sachvortrag zur Widerlegung der Regelvermutung nicht ausreichend ist und dadurch zeitaufwändige Beweiserhebungen und Sachverhaltsaufklärungen durch das BAMF entfallen. Zudem sind bei Asylanträgen, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, die Anfechtungsfristen verkürzt.

(koh)