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Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften eingebracht

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Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/18835 v. 07.11.2017). Dieser sieht insbesondere Änderungen des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vor. Die Änderungen erfolgen insbesondere in Reaktion auf das vom Bund neu erlassene sog. Hochwasserschutzgesetz II (Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes v. 30.06.2017, BGBl. I, S. 2193). Die Landes-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) wird aufgehoben.

Änderungen des BayWG

Diesbezüglich ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen:

„Mit dem vorliegenden Gesetz soll das bisherige Bayerische Wassergesetz an das Hochwasserschutzgesetz II und die damit verbundenen Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz angepasst werden. Außerdem ist auf Grund des Inkrafttretens der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) eine Zuständigkeitsbestimmung für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften erforderlich.

Im Weiteren hält Bayern an seiner vom Bundesrecht abweichenden Gesetzgebung betreffend Grünlandumbruch (kein Verbot, sondern nur Genehmigungsvorbehalt; Art. 46 BayWG) fest. Durch das im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung vom Bund neu erlassene Hochwasserschutzgesetz II bedarf es eines neuen Erlasses der Regelung. Ohne Neuerlass würde die strengere bundesrechtliche Regelung (Verbot) gelten.

Für die bisher geltende Landes-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) bleibt neben der AwSV kein Raum mehr, so dass diese aufgehoben wird.“

An neuen Regelungen sind laut Gesetzesbegründung insbesondere folgende Bestimmungen hervorzuheben:

a) Satzungsermächtigung (Art. 42)

Nach Art. 42 Abs. 4 Satz 1 BayWG setzen die Gemeinden ihre Beitrags- bzw. Vorschussansprüche für einen von ihnen durchgeführten Pflichtausbau bzw. für den ihnen erwachsenden Aufwand nach Art. 42 Abs. 2 Satz 3 BayWG selbst fest. Für den Erlass einer Beitragssatzung durch die Gemeinden wird eine Ermächtigungsgrundlage aufgenommen („höchst vorsorglich“). Dies beinhalte keine Pflicht für die Kommunen, eine derartige Satzung zu erlassen; sie könnten wie bisher weiterhin nur Bescheide (ohne vorherige Satzung) ausstellen, so die Gesetzesbegründung.

Zum Hintergrund ist der Gesetzesbegründung allerdings zu entnehmen:

„Nach Art. 42 Abs. 4 Satz 1 BayWG setzen die Gemeinden ihre Beitrags- bzw. Vorschussansprüche für einen von ihnen durchgeführten Pflichtausbau bzw. für den ihnen erwachsenden Aufwand nach Art. 42 Abs. 2 Satz 3 BayWG selbst fest. Der BayVGH hat in einem Beschluss vom 08.12.2014 (8 B 14.1672) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Art. 42 Abs. 2 BayWG geäußert. Der Ausbaubeitrag wurde in dem Beschluss als Abgabe eingeordnet. Der Abgabentatbestand sei nicht hinreichend bestimmt geregelt, insbesondere sei die Definition des Begriffs „Vorteil“ zu unbestimmt. Art. 42 Abs. 1 bis 4 BayWG enthalte in seiner jetzigen Fassung auch keine Rechtsgrundlage etwa für den Erlass von Beitragssatzungen, mit denen der konkrete Beitragsmaßstab, der Kreis der Beitragspflichtigen und die Grundsätze der Beitragserhebung festgelegt werden können. Die Äußerung des BayVGH erfolgte in einem obiter dictum, also als rechtliche Ausführungen zur Urteilsfindung, die über das Erforderliche hinausgehen und auf de-nen das Urteil dementsprechend nicht beruhte.

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Art. 42 Abs. 2 BayWG ist umstritten. Die Staatsregierung geht von deren Verfassungsmäßigkeit aus. Der Ausbaubeitrag wurde bislang als spezialgesetzlich geregelter, öffentlich-rechtlicher Aufwendungsersatz- bzw. Erstattungsanspruch eingeordnet. Für einen solchen gelten die strengen Bestimmtheitserfordernisse für öffentliche Abgaben nicht. Ein Vergleich mit anderen Bundesländern hat ergeben, dass die Regelungen dort überwiegend deckungsgleich sind.

Höchst vorsorglich wird Art. 42 BayWG angepasst und eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Beitragssatzung aufgenommen.“

b) Vorkaufsrecht (Art. 57a)

Das Hochwasserschutzgesetz II führt mit dem neuen § 99a WHG ein Vorkaufsrecht für die Länder an Grundstücken, die für Maßnahmen des Hochwasserschutzes benötigt werden, ein. Die nähere Ausgestaltung erfolgt im Bayerischen Wassergesetz, angelehnt an die Regelung zum Vorkaufsrecht im Bayerischen Naturschutzgesetz (Art. 39 BayNatSchG).

c) Anerkennung von Sachverständigenorganisationen

Daneben ist eine neue Zuständigkeitsregelung für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach der Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 905) erforderlich. Mit dem vollständigen Inkrafttreten der AwSV zum 01.08.2017 existiert eine abschließende Regelung auf Bundesebene mit hoher Regelungsdichte.

Änderungen des BayNatSchG

Diesbezüglich ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen:

„Mit dem Hochwasserschutzgesetz II wird ein Vorkaufsrecht für die Länder für Hochwasserschutzmaßnahmen eingeführt. Dieses Vorkaufsrecht soll in Bayern parallel zum Vorkaufsrecht im Bayerischen Naturschutzgesetz geregelt werden. Dadurch ergibt sich auch ein Änderungsbedarf im Bayerischen Naturschutzgesetz.“

Weitere Informationen

  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Zum Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-bild: (c) Rynio Productions – Fotolia.com