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BVerwG: Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und nicht vollziehbar

Das BVerwG in Leipzig hat heute in erster und letzter Instanz den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) für das Vorhaben Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Fürth Nord, vom 30.01.2014 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Das Vorhaben ist Teil der Ausbau-/Neubaustrecke Nürnberg – Erfurt – Leipzig/Halle – Berlin (Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Nr. 8). Bisher werden im hier planfestgestellten Abschnitt auf der zweigleisigen Bestandsstrecke der Personenfernverkehr, der Personennahverkehr einschließlich S-Bahn und der Güterverkehr abgewickelt. Der Planfeststellungsbeschluss lässt den Bau zweier neuer Gleise für den Güterverkehr und einer neuen S-Bahn-Trasse zu. Letztere soll an einem neuen Haltepunkt Stadeln-Süd von der Bestandsstrecke nach Osten abschwenken, mit einem weiteren Haltepunkt den Fürther Ortsteil Steinach und das Nürnberger Gewerbe- und Industriegebiet Schmalau anbinden und im Norden des Planfeststellungsabschnittes mit den Güterzuggleisen verknüpft werden (sog. Verschwenktrasse).

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Die Kläger – die Stadt Fürth, 17 von der S-Bahn-Trasse in ihrem Grundeigentum betroffene Eigentümer und eine anerkannte Naturschutzvereinigung – rügten in erster Linie, dass das EBA die in Betracht kommenden Trassenalternativen für die S-Bahn nicht fehlerfrei gegeneinander abgewogen habe. Sie möchten die neue S-Bahn-Trasse mit zwei Haltepunkten in Stadeln parallel zu den Bestandsgleisen führen (sog. Bündelungstrasse).

Die Klagen hatten Erfolg. Das BVerwG hat Verstöße gegen zwingende Rechtsvorschriften festgestellt und aus einer Reihe von Gründen auch die Abwägung der beiden Trassenalternativen beanstandet. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt gegen Naturschutzrecht. Die für den Verlust von Brutrevieren des stark gefährdeten Kiebitzes vorgesehenen Ausgleichsflächen sind – wie die Anhörung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben hat – wegen ihrer Nähe zu den Verkehrswegen zu einem großen Teil für den Kiebitz nicht geeignet. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos für Fledermäuse mit S-Bahnen und Güterzügen kann im Bereich der Gründlachniederung nicht unter Verweis auf die nur auf der östlichen Gleisseite vorgesehene Lärmschutzwand ausgeschlossen werden. Ob eine Ausgleichsfläche für Zauneidechsen weiterhin geeignet ist, obwohl sie nach einer Planänderung zugleich der Hochwasserrückhaltung dienen soll, wurde im Planfeststellungsverfahren nicht näher geprüft. Ein Grund dafür, die Wertigkeit der für die S-Bahn-Trasse benötigten Ackerflächen bei der Berechnung des naturschutzrechtlichen Ausgleichsbedarfs geringer zu bewerten als in einer Vereinbarung für das gesamte VDE Nr. 8 und im Umwelt-Leitfaden des EBA vorgesehen, ist nicht ersichtlich. Zudem hätten auch indirekte Beeinträchtigungen der Ackerflächen z.B. durch Trennwirkungen und Verlärmung berücksichtigt werden müssen; die Ackerflächen werden insbesondere von Vögeln der offenen Feldflur als Brut- und Nahrungshabitat genutzt. In wasserrechtlicher Hinsicht hätte in der Zone III des Wasserschutzgebiets der Trinkwassergewinnungsanlage Knoblauchsland nicht die Verwendung von Dammschüttmaterial der Schadstoffklasse Z 1.1 (LAGA M 20), sondern nur der Klasse Z 0 zugelassen werden dürfen. Zudem fehlen Angaben, auf deren Grundlage die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften zum Schutz der Oberflächen- und der Grundwasserkörper nicht nur grob abgeschätzt, sondern belastbar festgestellt werden könnte.

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Bei der Abwägung der Trassenalternativen hat das EBA die Verschwenktrasse vor allem deshalb als vorzugswürdig angesehen, weil eine Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) aus dem Jahr 2011 ein Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) von 1,18 für die Verschwenktrasse, aber nur von 0,93 für die Bündelungstrasse ergeben habe und damit für diese Trasse der für die Bereitstellung von Haushaltsmitteln wesentliche Wert von 1 nicht erreicht sei. Abgesehen davon, dass die NKU für die Bündelungstrasse ein NKV von 0,97 ergeben hat, wäre diese Erwägung nur dann tragfähig, wenn das EBA die substantiierten Einwendungen der Stadt Fürth gegen die NKU geprüft und mit jedenfalls vertretbaren Argumenten zurückgewiesen hätte. Die sowohl die Erschließungswirkung als auch die Kosten betreffenden Einwendungen hatten das Potential, das NKV für die Bündelungstrasse über 1 zu heben und die jeweiligen Werte mindestens stark anzunähern. Die Abwägung der Trassenalternativen leidet darüber hinaus an Ermittlungsdefiziten u.a. im Hinblick auf den Flächenbedarf, den Ausgleich von Retentionsraumverlusten bei Hochwasser, die Zerschneidungswirkungen und den Lärmminderungsnutzen. Insbesondere hätte das EBA im Hinblick auf den überwiegend kleinbetrieblich organisierten Anbau von Sonderkulturen im Knoblauchsland nicht offen lassen dürfen, in welchem Umfang für die jeweiligen Trassen privates Grundeigentum in Anspruch genommen werden muss und inwieweit entstehende Restflächen landwirtschaftlich noch nutzbar sind.

Die festgestellten Mängel führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil sie möglicherweise durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Das BVerwG hat aber festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

BVerwG, Pressemitteilung v. 09.11.2017 zu den Urt. v. 09.11.2017 – BVerwG 3 A 2.15, BVerwG 3 A 3.15, BVerwG 3 A 4.15