Gesetzgebung

BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer“ am 16.01.2018

Der Erste Senat des BVerfG beabsichtigt, am Dienstag, 16.01.2018, über drei Richtervorlagen des BFH sowie über zwei Verfassungsbeschwerden zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung zu verhandeln. Ein förmlicher Senatsbeschluss ist hierüber noch nicht gefasst worden.

Einheitswerte für Grundbesitz werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 01.01.1964 ermittelt und bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer.

1. Der BFH hält in seinen Anträgen auf konkrete Normenkontrolle die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ab dem Bewertungsstichtag 01.01.2008 für verfassungswidrig.

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Aufgrund der Systematik der Bewertungsvorschriften komme es bei der Feststellung der Einheitswerte zu gleichheitswidrigen Wertverzerrungen. Hauptursache hierfür sei, dass auf Grund der Rückanknüpfung der Wertverhältnisse die seit 1964 eingetretenen tiefgreifenden Veränderungen im Gebäudebestand sowie auf dem Immobilienmarkt nicht in die Bewertung mit einbezogen würden. Die Entwicklung des Bauwesens nach Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße bleibe ebenso unberücksichtigt wie die wesentlichen Ausstattungsmerkmale einer Vielzahl von Gebäuden und Wohnungen. Gleiches gelte für städtebauliche Entwicklungen und Veränderungen am Wohnungsmarkt sowie für nach dem 01.01.1964 eingeführte Maßnahmen zur Wohnraumförderung. Eine Wertminderung wegen Alters für Gebäude unterschiedlichen Baujahrs sei durch die Festschreibung der Wertverhältnisse ebenfalls ausgeschlossen. Die weitreichenden Wertverzerrungen würden schließlich durch Defizite im Gesetzesvollzug noch deutlich verstärkt.

2. Auch mit den vorliegenden Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer im Kern die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend.

Wie der BFH sehen sie eine erhebliche Ungleichbehandlung bei der Einheitsbewertung infolge der seit 1964 eingetretenen Wertverzerrungen, aber auch in der Anwendung zweier unterschiedlicher Verfahren zur Bewertung von Grundstücken (Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren).

3. Die Verhandlungsgliederung wird vor der mündlichen Verhandlung gesondert bekannt gegeben.

Pressemitteilung (Ausschnitt) des BVerfG Nr. 97/2017 v. 15.11.2017 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12

Redaktionelle Hinweise

Die Grundsteuer stellt nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen dar.

Der Bundesrat hatte auf seiner 950. Sitzung am 04.11.2016 beschlossen, Gesetzesvorhaben zur Gundsteuerreform beim Deutschen Bundestag einzubringen.