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BayVGH: Ausstrahlungsverbot von Sendungen der „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) ist rechtswidrig

Mit Urteil vom 20.09.2017, zu dem die schriftlichen Urteilsgründe jetzt vorliegen, hat der BayVGH entschieden, dass das durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ausgesprochene Programmänderungsverlangen im Hinblick auf Sendungen der international verbreiteten Kampfsportliga UFC rechtswidrig ist und damit das vorangegangene Urteil des VG München vom 09.10.2014 (M 17 K 10.1438) im Ergebnis bestätigt.

Im Jahr 2010 hatte die BLM den beigeladenen Sender SPORT1 aufgefordert, einzelne lizenzierte Formate der UFC-Wettkämpfe auf Grund des hohen Gewaltpotentials aus dem Programm zu nehmen und durch andere Inhalte zu ersetzen. Während der Sender dies akzeptierte, ging die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der in den USA ansässigen Gründerin und Betreiberin der weltweit größten Organisation für sog. „Mixed Martial Arts“, gerichtlich gegen das Verbot vor.

Nach Ansicht des BayVGH fehlt es an der notwendigen gesetzlichen Ermächtigung der BLM, aus inhaltlichen Gründen unmittelbar selbst gegen Formate einer von ihr zuvor genehmigten Fernsehsendung vorzugehen, eine Programmänderung zu verlangen und damit in die verfassungsrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit und Berufs(ausübungs)freiheit der Klägerin einzugreifen.

Weder die von ihr beanspruchte Vorschrift der Fernsehsatzung (FSS – Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen in Bayern nach dem Bayerischen Mediengesetz) noch der Umstand, dass der Rundfunk nach der Bayerischen Verfassung in öffentlicher Verantwortung und öffentlicher-rechtlicher Trägerschaft betrieben werde, verliehen der BLM die Befugnis, aus inhaltlichen Gründen nachträglich gegen ein genehmigtes Programm einzuschreiten. Von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit, angesichts der gezeigten Gewalttätigkeiten unter Einschaltung der Kommission für Jugendschutz nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) einzuschreiten, hatte die BLM bewusst keinen Gebrauch gemacht.

Ob die UFC-Sendungen auf Grund Gewaltverherrlichung und Jugendgefährdung gegen Programmgrundsätze verstoßen, hat der BayVGH für möglich gehalten, aber – mangels Entscheidungserheblichkeit – ausdrücklich offen gelassen.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen Monatsfrist Beschwerde zum BVerwG in Leipzig eingelegt werden.

Pressemitteilung des BayVGH v. 23.11.2017 zum Urt. v. 20.09.2017 – 7 B 16.1319

Redaktionelle Anmerkung

Der vorliegenden Entscheidung über die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Programmänderungsverlangens (Begründetheit der Klage) ging eine Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Klage voraus. In Frage stand dabei die Klagebefugnis des „UFC-Unternehmens“, denn der „Programmänderungsbescheid“ der Landeszentrale richtete sich nicht gegen das „UFC-Unternehmen“, sondern gegen die Programmanbieterin Sport.1 GmbH, also gegen den Fernsehsender.

Der BayVGH bejahte die Zulässigkeit der Klage und rückte damit von einer zuvor vetretenen Auffassung ab. In seinem Beschluss v. 24.09.2010 (7 CS 10.1619) – ebenfalls im Kontext „Anfechtung eines an den Rundfunkanbieter gerichteten Bescheides der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien durch Zulieferer“ – hatte das Gericht noch die Auffassung vertreten, dass der streitgegenständliche Bescheid die Antragstellerin nicht in ihren eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten berühre.

Der BayVGH ließ die Revision zum BVerwG zu, das die Rechtsauffassung des BayVGH bestätigte.