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BVerfG: Erfolglose Erinnerung gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Mit Beschluss vom 11.02.2015 hat die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr von € 250 auferlegt. Gegen die Auferlegung der Missbrauchsgebühr hat der Beschwerdeführer Anfang 2017 Erinnerung eingelegt. Dabei machte er ausschließlich Einwendungen geltend, welche die Auferlegung der Missbrauchsgebühr als solche betreffen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind jedoch diese Einwendungen im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Denn die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche ist, wie der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde insgesamt, unanfechtbar.

Pressemitteilung des BVerfG Nr. 105 v. 29.11.2017 zum Beschl. v. 27.10.2017 – 1 BvR 160/15