Sachgebiete: Bau, Boden, Planung; Immissionsschutzrecht / BayVGH, Urt. v. 04.08.2017 – 9 N 15.378 / Weitere Schlagworte: Festetzung eines allgemeinen Wohngebiets im vorhabenbezogenen Bebauungsplan; immissionsschutzrechtliche Festsetzungen; Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen nach unterschiedlichen Regelwerken; Verkehrslärm; Gewerbelärm
Leitsatz:
AnzeigeKonflikte, die durch verschiedene Lärmquellen auftreten, können im Einzelfall abwägungsfehlerfrei auch dann durch eine einheitliche, dem Lärmschutz dienende bauplanerische Festsetzung gelöst werden, wenn die Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen zwar in unterschiedlichen Regelwerken festgelegt sind, die festgesetzten Maßnahmen aber mit den jeweiligen Vorgaben der herangezogenen Regelwerke konform sind (hier: Maßnahmen des Lärmschutzes hinsichtlich des Gewerbe- und Verkehrslärms).