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BayVGH: Normenkontrolle bezüglich der Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung

Sachgebiete: Bau, Boden, Planung; Kommunalrecht; Natur-, Landschafts-, Artenschutz; Staats- und Verfassungsrecht / BayVGH, Urt. v. 27.10.2017 – 14 N 16.768 / Weitere Schlagworte: Schaffung von Tabu- und Ausnahmezonen für Windkraftnutzung; gemeindliche Planungshoheit / Landesrechtliche Normen: BayNatSchG, BayBO, BV

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Bei der Zonierung eines Landschaftsschutzgebiets für Zwecke der Windkraftnutzung können nur naturschutzfachliche Kriterien eine Rolle spielen.

  2. Ein in Tabuzonen eines Landschaftsschutzgebiets angeordnetes repressives Verbot für Windkraftanlagen ist gerechtfertigt, wenn feststeht, dass solche Anlagen den Charakter des Gebiets schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen; die Abwägung, die ansonsten im Rahmen der Prüfung der Erlaubnisfähigkeit solcher Anlagen vorzunehmen ist, muss bereits bei der Schaffung von Tabuzonen durchgeführt werden.
  3. Hinsichtlich der in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung als Ausnahmezonen ausgewiesenen Bereiche, in denen bei Erfüllung aller Voraussetzungen die naturschutzrechtliche Erlaubnispflicht für Windkraftanlagen von vornherein entfällt, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Schutzzwecke bzw. des Charakters des Landschaftsschutzgebiets durch solche Anlagen sieht.