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LG Augsburg: Amtspflichten eines Notrufbeamten bei Verkehrsunfall

Sachgebiete: Recht des öffentlichen Dienstes; Polizei- und Sicherheitsrecht; Verkehrsrecht / LG Augsburg, Urt. v. 27.11.2017 – 34 O 1568/17 / Weitere Schlagworte: Polizeibeamter; Amtspflichtverletzung; Aufforderung eines Unfallzeugen zur Weiterfahrt auf der Autobahn; atypischer Unfallverlauf

Leitsätze:

  1. Die Amtspflicht eines Polizeibeamten umfasst die sach- und fachgerechte, sorgfältige Ausübung der übertragenen Aufgaben (hier: Rettungsmaßnahmen und Verhütung von Verschlimmerung von Gesundheit sowie der Vorkehrung zur Wiederherstellung der Gesundheit) zumindest in einem solchen Umfang, wie sie ein durchschnittlich denkender Polizeibeamter, dem seine hohe Verantwortung in Bezug auf die Individualgüter Dritter bewusst ist, unter Berücksichtigung aller ihm bekannter Umstände des Einzelfalls durchzuführen pflegt.
  2. Es liegt keine Amtspflichtverletzung des polizeilichen Notrufbeamten i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG vor, wenn dieser einen Unfallzeugen auf der Autobahn zur Weiterfahrt, in der wahrscheinlichen Erwartung, die Unfallstelle werde mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die angewiesene Polizeistreife gefunden, auffordert. Dies jedenfalls dann, wenn die Unfallstelle auf Grund eines atypischen Unfallverlaufs nicht gefunden wird.
  3. Der Umstand, dass trotz Abkommens eines PKWs von der Fahrbahn weder auf der Autobahn selbst (Fahrzeugteile), noch an der vorhandenen Leitplanke und einem Wildschutzzaun Beschädigungen zu finden sind, da der verunfallte PKW ca. 200m entlang auf einem Grünstreifen zwischen Leitplanke und Wildschutzzaun, ohne Beschädigungen zu hinterlassen, gefahren ist und sodann in eine nicht einsehbare Böschung neben einer Brücke stürzte, stellt einen atypischen Unfallverlauf dar.