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DStGB: Keine Aufweichung des Streikrechts für Beamte!

Für den Deutschen Städte- und Gemeindebund ist das Berufsbeamtentum ein Garant für Sicherheit und Verlässlichkeit staatlicher Aufgabenerfüllung. Vor dem Hintergrund der heutigen Verhandlung des BVerfG zum Streikrecht für Beamte in Karlsruhe betont der DStGB: An dem bestehenden Streikverbot für Beamte darf – egal ob, Lehrer, Polizisten, Verwaltungsbeamter oder in der Justiz – nicht gerüttelt werden.

Wir brauchen das Streikrecht im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit und Stabilität des Rechtsstaates und der öffentlichen Verwaltung – gerade in Krisenzeiten und der Zunahme an Streiks nicht verbeamteter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Dies ist für die Akzeptanz des Berufsbeamtentums bei den Bürgern essentiell. Zudem geht es um die Aufrechterhaltung wesentlicher staatlicher Garantien und Gemeinwohlverpflichtungen, gerade wenn wir auf die sensiblen Bereiche der Bildung, Schule und Erziehung blicken. In Zeiten zunehmender Staats- und Politikverdrossenheit hat die Verlässlichkeit des Staates eine immense Bedeutung, die wir nicht weiter gefährden dürfen.

Das Streikrecht steht auch im Widerspruch zum besonderen Dienst- und Treueverhältnis der Beamten gegenüber dem Staat. Dies kann nicht in die Beliebigkeit des Einzelnen oder der politischen Opportunität gestellt werden. Die Fürsorgepflicht des Staates, die ihren Ausdruck im Alimentationsgrundsatz und dem Lebenszeitprinzip findet, sind eine Gegenleistung dafür, dass der Beamte mit seiner ganzen Arbeitsleistung seine Dienstpflichten erfüllt. Der Einsatz von Kampf- und Druckmitteln zur Durchsetzung eigener Interessen, insbesondere auch kollektiver Kampfmaßnahmen – wie dem Streikrecht – sind ihm dadurch zu Recht verwehrt.

Zwischen dem Status und der Funktion der Beamten zu trennen und damit etwa Lehrern ein Streikrecht einzuräumen und anderen Beamten nicht, ist abzulehnen. Beamtenrecht im Sinne des Grundgesetzes und der Bundes- und Landesgesetze kennt keine funktionsbezogenen Beamtenkategorien mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten. Eine Mischform beider Systeme wäre ein künstliches Konstrukt, das mit den Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht zu vereinbaren ist.

Schließlich ist hervorzuheben, dass auch im öffentlichen Dienst Arbeitskampfmaßnahmen das Gemeinwohl nicht offensichtlich verletzen dürfen. Das gilt besonders in sensiblen Bereichen der Daseinsvorsorge, zum Beispiel der medizinischen und pflegerischen Betreuung, der Kinderbetreuung oder dem öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Hier darf von Streiks nur mit Augenmaß und Verantwortungsbewusstsein Gebrauch gemacht werden.

DStGB, Aktuelles v. 17.01.2018

Redaktionelle Hinweise

  • Meldungen und Stellungnahmen im Kontext „Streikrecht für Beamte“: vgl. hier.
  • Meldungen insgesamt im Kontext „Streikrecht“: vgl. hier.