Gesetzgebung

BayVGH: Normenkontrolle gegen Gebührensatzung für die Benutzung des Zentralen Omnibusbahnhofs

Sachgebiete: Abgabenrecht; Kommunalrecht; Verkehrsrecht / BayVGH, Urt. v. 29.12.2017 – 4 N 17.532 / Weitere Schlagworte: Normenkontrollantrag eines privaten Fernbusunternehmens; Kostenüberdeckungsverbot; Verpflichtung zur Benutzung; Verstoß gegen abgabenrechtliches Äquivalenzprinzip / Sonstiges: teilweise Abweichung von BayVGH, Urt. v. 25.11.1992 – 4 N 92.932 / Landesrechtliche Normen: KAG

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Eine das Kostenüberdeckungsverbot des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG auslösende „Verpflichtung“ zur Benutzung liegt nur vor, wenn den Benutzern die Inanspruchnahme der Einrichtung durch ein generelles rechtliches Gebot aufgegeben wird; ein wirtschaftlicher Zwang aufgrund eines (Angebots-)Monopols genügt dafür ebenso wenig wie eine individuell auferlegte Benutzungspflicht (teilweise Abweichung von BayVGH, U.v. 25.11.1992 – 4 N 92.932 – BayVBl 1993, 400).

  2. Dient die Erhebung einer Benutzungsgebühr allein der Refinanzierung und keinen weiteren Gebührenzwecken, so liegt ein Verstoß gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip im Regelfall dann vor, wenn die festgesetzte Gebühr die anfallenden Kosten um mehr als hundert Prozent übersteigt.