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Deutscher Landkreistag: Landkreistag warnt vor europäischer Einlagensicherung

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Der Deutsche Landkreistag unterstreicht vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte um die Einführung einer europäischen Einlagensicherung seine grundsätzlich ablehnende Haltung. Er unterstützt die Haltung des geschäftsführenden Bundesfinanzministers, die Einführung eines solchen Systems auf europäischer Ebene mit strikten Vorbedingungen an die Mitgliedstaaten zu verbinden. Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hans-Günter Henneke sagte:

„Eine europäische Einlagensicherung wird von uns abgelehnt. Sie ist allenfalls nach flächendeckender und ausreichender Reduzierung der Risiken anderer EU-Staaten und als Ergänzung nationaler Sicherungssysteme denkbar und akzeptabel.“

Die europäische Bankenunion müsse dafür sorgen, dass zunächst einmal in allen EU-Staaten die vorgegebenen hohen Sicherungsniveaus tatsächlich auch erreicht werden.

„Insofern ist die deutsche Haltung richtig, die Haftung erst dann zu vergemeinschaften, wenn die verbliebenen Risiken minimiert wurden. Aber auch dann darf Europa nicht blind sein für die wertvollen und sparerfreundlichen deutschen Sicherungssysteme der Sparkassen, aber auch der Volks- und Raiffeisenbanken. Denn damit würde man den Sparern, Kommunen und Unternehmen hierzulande einen Bärendienst erweisen. Bei der Vollendung der Bankenunion müssen daher Wesen und Interessen der deutschen Sparkassen unbedingt berücksichtigt werden“, so Henneke.

Und weiter:

„Für die Sparkassen wäre eine Zentralisierung der Einlagensicherung, wie sie derzeit angedacht ist, fatal: Denn deren nationale Institutssicherungssysteme, die sicherstellen, dass die Einlagen über den Verbund aller Sparkassen in Deutschland geschützt sind, würden damit faktisch abgeschafft. Niemand braucht diese Art von Doppelsicherung. Sie ist nicht notwendig und würde nur Geld kosten. Das wollen die Landkreise als weit überwiegende Träger der deutschen Sparkassen keinesfalls“, so der DLT-Hauptgeschäftsführer abschließend.

Pressemitteilung des Deutschen Landkreistags v. 25.01.2018