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EuGH: Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen Orientierung unterzogen werden – Unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben

Im April 2015 stellte ein nigerianischer Staatsangehöriger bei den ungarischen Behörden einen Asylantrag, den er damit begründete, dass er befürchte, in seinem Herkunftsland wegen seiner Homosexualität verfolgt zu werden. Obwohl die ungarischen Behörden in seinen Angaben keine Widersprüche feststellten, wiesen sie seinen Antrag mit der Begründung ab, dass das von ihnen in Auftrag gegebene psychologische Gutachten zur Exploration der Persönlichkeit des Asylbewerbers die von diesem angegebene sexuelle Orientierung nicht bestätigt habe.

Der Asylbewerber focht diese Entscheidung vor den ungarischen Gerichten an. Er machte geltend, dass die psychologischen Tests im Rahmen dieses Gutachtens eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Grundrechte darstellten und es nicht ermöglichten, die Plausibilität seiner sexuellen Orientierung einzuschätzen.

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Das mit der Klage befasste Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Szeged, Ungarn) legt dem Gerichtshof die Frage vor, ob die ungarischen Behörden sich bei der Würdigung der Angaben eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Orientierung auf ein psychologisches Gutachten stützen dürfen. Für den Fall, dass der Gerichtshof diese Frage verneinen sollte, möchte das ungarische Gericht außerdem wissen, ob es dennoch fachgutachterliche Methoden gibt, auf die die nationalen Behörden zurückgreifen dürfen, um die Glaubhaftigkeit der Angaben zu prüfen, die im Rahmen eines Asylantrags gemacht werden, der mit der Gefahr der Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung begründet wird.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Richtlinie, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling regelt[1], es den Behörden erlaubt, im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags ein Gutachten in Auftrag zu geben, um besser feststellen zu können, inwieweit der Antragsteller tatsächlich internationalen Schutzes bedarf. Allerdings muss die Art und Weise, in der hierbei gegebenenfalls auf ein Gutachten zurückgegriffen wird, mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten – wie dem Recht auf Wahrung der Menschenwürde und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – in Einklang stehen.

In diesem Zusammenhang lässt sich nicht ausschließen, dass sich bei der Würdigung der Aussagen eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Orientierung bestimmte Arten von Gutachten als für die Prüfung der im Asylantrag geschilderten Tatsachen und Umstände nützlich erweisen und dass sie erstellt werden können, ohne die Grundrechte des Asylbewerbers zu beeinträchtigen. Der Gerichtshof betont insoweit jedoch, dass die nationalen Behörden und Gerichte bei der Würdigung der Aussagen eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Orientierung ihre Entscheidung nicht allein auf die Ergebnisse eines Gutachtens stützen können und nicht an diese Ergebnisse gebunden sein dürfen.

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Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass sich ein Asylbewerber in dem Fall, dass die für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Behörden die Durchführung eines psychologischen Gutachtens zur Beurteilung der Frage anordnen, welche sexuelle Orientierung bei dem Asylbewerber tatsächlich vorliegt, in einer Situation befindet, in der seine Zukunft eng mit der Entscheidung verknüpft ist, die die Asylbehörden über seinen Antrag treffen. Eine etwaige Weigerung, sich den fraglichen Tests zu unterziehen, stellt möglicherweise einen wichtigen Gesichtspunkt dar, auf den sich die nationalen Behörden bei ihrer Prüfung, ob der Asylbewerber seinen Antrag ausreichend begründet hat, stützen wird.

Daher erfolgt selbst in dem Fall, dass die Durchführung solcher Tests formal die Einwilligung des Betroffenen voraussetzt, diese Einwilligung nicht zwangsläufig aus freien Stücken, da sie unter dem Druck der Umstände verlangt wird, in denen sich ein Asylbewerber befindet. Unter diesen Umständen stellt es einen Eingriff in das Recht des Asylbewerbers auf Achtung seines Privatlebens dar, wenn zur Bestimmung seiner sexuellen Orientierung ein psychologisches Gutachten eingeholt wird.

Zur Frage, ob dieser Eingriff in das Privatleben durch den Zweck gerechtfertigt sein kann, Anhaltspunkte zusammenzutragen, die eine Einschätzung ermöglichen, inwieweit der Asylbewerber tatsächlich internationalen Schutzes bedarf, führt der Gerichtshof aus, dass ein Gutachten nur dann zulässig ist, wenn es auf hinreichend zuverlässige Methoden gestützt ist. Diese Zuverlässigkeit, über die zu befinden nicht Sache des Gerichtshofs ist, wurde jedoch von der Kommission und mehreren Regierungen verneint. Im Übrigen stellt der Gerichtshof fest, dass die Auswirkungen eines solchen Gutachtens auf das Privatleben in einem Missverhältnis zu diesem Zweck stehen. Hierzu führt der Gerichtshof u.a. aus, dass ein derartiger Eingriff besonders schwerwiegend ist, da das Gutachten einen Einblick in die intimsten Lebensbereiche des Asylbewerbers geben soll.

Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Erstellung eines psychologischen Gutachtens zur Bestimmung der sexuellen Orientierung eines Asylbewerbers nicht unverzichtbar ist, um die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen zu seiner sexuellen Orientierung zu bewerten. Insoweit betont der Gerichtshof, dass die Richtlinie es den nationalen Behörden, die über kompetentes Personal verfügen müssen, in einer Situation, in der Unterlagen zum Beweis für die sexuelle Orientierung des Asylbewerbers fehlen, erlaubt, sich u.a. auf die Kohärenz und die Plausibilität der Aussagen des Asylbewerbers zu stützen. Im Übrigen ist ein solches Gutachten allenfalls begrenzt zuverlässig, so dass sein Nutzen für die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Asylbewerbers in Zweifel gezogen werden kann, namentlich dann, wenn dessen Aussagen – wie im vorliegenden Fall – keine Widersprüche aufweisen.

Unter diesen Umständen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Beurteilung der Frage, welche sexuelle Orientierung bei einem Asylbewerber tatsächlich vorliegt, im Licht der Charta[2] nicht mit der Richtlinie zu vereinbaren ist.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 8 v. 25.01.2018 zum Urt. v. 25.01.2018 – C-473/16 (F / Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal)

Redaktioneller Hinweis: Zur Rechtsentwicklung im Ausländer- und Asylrecht vgl. hier.


[1] Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).

[2] Art. 7.