Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie eingebracht

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf einegbracht (LT-Drs. 17/21732 v. 17.04.2018). Dieser sieht in Umsetzung der RL 2014/52/EU (UVP-Änderungsrichtlinie) Änderungen des BayVwVfG vor; darüber hinaus wird das BayNatSchG hinsichtlich der UVP-Pflicht bei der Verwendung von Biotopen zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung geändert. Schließlich wird auch das Landesentwicklungs- und Umweltfragen-Zuständigkeitsgesetz (LUmwZustG) geändert, das in diesem Zuge eine neue Überschrift erhält: „Gesetz über das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfUG)“.

Grund für die Gesetzesinitiative

Problem

Am 16. April 2014 wurde die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU Nr. L 124 vom 25. April 2014, S. 1 ff.) – nachfolgend: UVP-Änderungsrichtlinie – erlassen. Diese Richtlinie war bis zum 16. Mai 2017 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Die Umsetzung erfolgte auf Bundesebene durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017, BGBl. I S. 2808, das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017, BGBl. I S. 1057 sowie durch die erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV vom 8. Dezember 2017, BGBl. I S. 3882.

Kernpunkte der Neuregelungen der UVP-Änderungsrichtlinie sind Änderungen bei den Bestimmungen über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere im Hinblick auf einzelne zu berücksichtigende Gesichtspunkte (z. B. Flächenschutz, Energieeffizienz, Unfall- und Katastrophenrisiken). Des Weiteren enthält die UVP-Änderungsrichtlinie neue und detailliertere Vorgaben für die Erstellung des UVP-Berichts sowie für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung. Zur Information der Öffentlichkeit sollen zukünftig verstärkt elektronische Instrumente eingesetzt und zentrale Internetportale eingerichtet werden.

Da aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland den Ländern in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung ein eigener Regelungsbereich zukommt, sind auch diese zur rechtlichen Umsetzung der Vorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie verpflichtet. Der vorliegende Gesetzentwurf dient dieser Umsetzung im Landesrecht.

Lösung

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden die im Fünften Teil Abschnitt 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) enthaltenen Regelungen zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für UVP-pflichtige Vorhaben nach bayerischem Landesrecht an die Vorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie angepasst.

Anstelle der bisher in den Art. 78a bis 78l BayVwVfG enthaltenen Vollregelung geht der Gesetzentwurf nunmehr den Weg einer weitgehenden dynamischen Verweisung auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes des Bundes (UVPG). Das folgt dem allgemeinen Grundsatz, im Verwaltungsverfahrensrecht von Bund und Ländern möglichst weitgehend übereinstimmend zu regeln, und bietet im Einzelnen folgende Vorteile:

  • Deregulierung aufgrund Streichung der Art. 78b bis l BayVwVfG (Stichwort: „Paragrafenbremse“)
  • Vermeidung einer umfassenden landesrechtlichen Vollregelung, die nicht im Verhältnis steht zu den geringen Fallzahlen von Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung nach Landesrecht
  • Rechtsvereinfachung durch Vereinheitlichung der anzuwendenden Verfahrensregelungen
    • im Verwaltungsvollzug, denn die Behörden haben in der Verwaltungspraxis überwiegend Umweltverträglichkeitsprüfungen für UVP-pflichtige Vorhaben nach dem UVPG durchzuführen
    • für Bürgerinnen und Bürger sowie Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, die sich überwiegend nach einheitlichen Regeln im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung am Verfahren beteiligen können
  • Vermeidung unnötiger Doppelregelungen
  • Gewährleistung einer „1:1-Umsetzung“ des zwingenden Europarechts, da das UVPG ausdrücklich diesem Prinzip folgt

Daneben enthält der Gesetzentwurf eine Anpassung der Regelung zur UVP-Pflicht bei der Verwendung von Biotopen zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung in Art. 23 Abs. 6 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) zur Harmonisierung mit Anlage 1 des UVPG. Des Weiteren werden zum Zweck der Konzentration von Zuständigkeitsvorschriften in der Zuständigkeitsverordnung (ZuStV) die in den Art. 3b bis 3d und 4a des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen (Landesentwicklungs- und Umweltfragen-Zuständigkeitsgesetz – LUmwZustG) geregelten Zuständigkeitsbestimmungen aufgehoben und in die Zuständigkeitsverordnung (ZuStV) überführt. Der verbleibende Gesetzesinhalt erfährt eine Neuordnung und erhält eine neue, dem künftigen Inhalt angepasste Überschrift. In der ZustV sind neben der Aufnahme der genannten Zuständigkeitsregelungen redaktionelle Anpassungen an die neuen Regelungen des UVPG erforderlich. Ferner finden die Regelungen zur federführenden Behörde künftig auch bei Zulassungsverfahren für nach dem Landesrecht UVP-pflichtige Vorhaben Anwendung. Schließlich beinhaltet der Gesetzentwurf erforderliche Folgeänderungen in der Seilbahnverordnung (SeilbV) sowie in der Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie bei Abwasser (Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung).

Weitere Informationen

  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Verbundene Meldungen: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)