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BayVGH: Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung erfolglos

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Mit Urteil vom 11.12.2017, zu dem die schriftlichen Entscheidungsgründe jetzt vorliegen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) den Normenkontrollantrag eines Eigenjagdrevierinhabers gegen eine Verordnung der Regierung von Oberbayern abgelehnt, mit der Jagdzeiten für Schalenwild verlängert werden.

Die angefochtene Verordnung gilt in 105 Bereichen der oberbayrischen Alpen, in denen Schutzwald saniert wird. Sie verlängert die Jagdzeiten für Schalenwild, damit bestandsgefährdeter Schutzwald und gegebenenfalls eine Nachpflanzung nicht weiter verbissen wird und sich verjüngen kann. Hiergegen machte der Antragsteller geltend, das Schalenwild werde durch die verschärfte Bejagung von den Sanierungsflächen vertrieben und schädige dann seinen Waldbesitz.

Nach Ansicht des BayVGH fehlt es vorliegend an der notwendigen Antragsbefugnis. Die gesamte Verordnung könne der Antragsteller schon deshalb nicht angreifen, weil er von den allermeisten – bis zu 150 km entfernten – Teilgebieten nicht betroffen sei. Er habe aber auch nicht das Recht, das seinem Revier nächstgelegene Teilgebiet überprüfen zu lassen, da auch insoweit mit tatsächlichen Auswirkungen auf seine Rechtspositionen nicht zu rechnen sei. Vor allem aber habe sich im Verfahren gezeigt, dass es dem Antragsteller entgegen seines Vorbringens nicht um Beeinträchtigungen durch Wildverbiss gehe. Vielmehr entsprächen die überhöhten Wildbestände seinem eigenen, trophäenorientierten Jagdinteresse – ein Anspruch auf überhöhte Wildbestände sei aber rechtlich nicht geschützt. Der eigentliche Grund für das Normenkontrollverfahren liege darin, dass der Antragsteller die von den Jagdbehörden und den Bayerischen Staatsforsten betriebene nachhaltige Waldbewirtschaftung wegen der dafür erforderlichen Mäßigung der Wildbestände ablehne.

Unabhängig davon hätte der Normenkontrollantrag auch in der Sache keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des BayVGH bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Verordnung, insbesondere stünden die Bewirtschaftung des Staatswaldes durch die Bayerischen Staatsforsten entsprechend dem Grundsatz „Wald vor Wild“ und die Schutzwaldsanierung in Übereinstimmung mit dem EU-Naturschutzrecht.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann binnen Monatsfrist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

Pressemitteilung des BayVGH v. 02.05.2018 zum Urt. v. 11.12.2017 – 19 N 14.1022