Die 4. Kammer des VG Ansbach hat mit Beschluss vom 20. Juni 2018 unter dem Vorsitz von Richter am Verwaltungsgericht Dr. Heinold Eilanträge von Anwohnern der Gustavstraße, mit denen diese sich gegen die Bewirtung am Freitagabend des Grafflmarktes gewendet haben, abgelehnt.
Wie in der Vergangenheit wendeten sich Anwohner gegen die am Grafflmarkt-Wochenende stattfindende ausgeweitete Bewirtung ab 22:00 Uhr. Die Antragsteller argumentierten insbesondere, dass die Lärmentwicklung mit prognostizierten Beurteilungspegeln von 74 dB(A) unzumutbar sei.
Das VG hat die Anträge abgelehnt. Als Begründung wird insbesondere angeführt, dass die Stadt Fürth zwischenzeitlich zahlreiche Maßnahmen zum Lärmschutz umgesetzt hat. Dazu gehört, dass der Veranstaltungskalender im streitgegenständlichen Bereich ausgedünnt wurde, die Sperrzeiten unter der Woche auf 22:00 Uhr gelegt wurden und die effektive Einhaltung der Regelungen auch überwacht wird. Aufgrund der veränderten Sach- und Rechtslage müsse die Situation im Rahmen der noch zu entscheidenden Hauptsache grundlegend neu bewertet werden. Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache werden vom Gericht als offen beurteilt. Anhand dieser Sachlage wurde vom Gericht das Interesse der Stadt Fürth an der Durchführung der Bewirtung als überwiegend beurteilt.
Gegen diesen Beschluss können die Antragsteller Beschwerde zum BayVGH erheben.
Pressemitteilung des VG Ansbach v. 20.06.2018 zum Beschl. v. 20.06.2018 – AN 4 S 18.01058, AN 4 S 18.01121, AN 4 S 18.01133, AN 4 S 18.01135, AN 4 S 18.01137)