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BVerwG: Entlassung der früheren Vizepräsidentin der Hochschule Hannover rechtswidrig

Die Entlassung der Vizepräsidentin einer Hochschule war nach dem früheren Niedersächsischen Hochschulgesetz nicht ohne Bestätigung durch den Hochschulrat zulässig. Das hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin wurde im Jahre 2012 vom Senat der Hochschule Hannover zur hauptberuflichen Vizepräsidentin gewählt und für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Im Jahre

2013 wählte der Senat alle Mitglieder des Präsidiums – darunter auch die Klägerin – ab. Der Hochschulrat lehnte es ab, die Abwahlvorschläge des Senats zu bestätigen. Der Senat wiederholte daraufhin seine Abwahlentscheidung. Entsprechend der Bitte des Senats entließ das zuständige Landesministerium die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis.

Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Das OVG hat insbesondere ausgeführt, dass die Entlassungsverfügung nicht deshalb rechtswidrig sei, weil die Abwahlentscheidung entgegen § 40 NHG a.F. ohne Bestätigung durch den Hochschulrat geblieben sei. Es wäre eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit und verstieße gegen Art. 5 Abs. 3 GG, wenn sich die Abwahlentscheidung des Senats als dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Organ der Hochschule nicht durchsetzen würde, sondern dem mehrheitlich mit Externen besetzten Hochschulrat ein Vetorecht zukäme. Der hier vorliegende Fall, dass der Hochschulrat einen mit Drei-Viertel-Mehrheit beschlossenen Abwahlvorschlag des Senats nicht bestätige, sei in verfassungskonformer Auslegung so zu lösen, dass der Senat unter Auseinandersetzung mit dem Votum des Hochschulrats erneut entscheiden müsse und mit Drei-Viertel-Mehrheit die endgültige und für das Ministerium verbindliche Abwahl beschließen könne.

Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Das BVerwG hat entschieden, dass die vom OVG vorgenommene Auslegung des § 40 Satz 2 NHG a.F. unzulässig ist, weil sie die Grenzen verfassungskonformer Auslegung überschreitet. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bedarf der Entlassungsvorschlag des Senats der Bestätigung durch den Hochschulrat.

Ohne die gesetzlich vorgesehene Bestätigung des Hochschulrats war die Entlassung der Klägerin rechtswidrig.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 44 v. 28.06.2018 zum Urt. v. 28.06.2018 – BVerwG 2 C 14.17