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BVerwG: Bahnanlagen des Stuttgarter Kopfbahnhofs müssen nach Fertigstellung des Stuttgarter Tiefbahnhofs nicht für Dritte nutzbar bleiben

Das BVerwG in Leipzig hat heute entschieden, dass die DB Netz AG nicht verpflichtet ist, Dritten die oberirdischen Anlagen des Stuttgarter Kopfbahnhofs nach Inbetriebnahme des Stuttgarter Tiefbahnhofs zur Weiternutzung anzubieten.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die sich mit dem Erwerb und dem Betrieb von Schieneninfrastruktur beschäftigt. Sie möchte die Bahnsteige des derzeitigen Kopfbahnhofs und bestimmte dort beginnende Streckengleise nach der Inbetriebnahme des 2005 planfestgestellten Stuttgarter Tiefbahnhofs weiterbetreiben können. Nach ihrem Begehren soll das beklagte Eisenbahn-Bundesamt der DB Netz AG durch eine Aufsichtsverfügung untersagen, die Anlagen des Kopfbahnhofs zurückzubauen, bevor diese im Rahmen eines Stilllegungsverfahrens nach § 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) öffentlich zur Übernahme durch Dritte angeboten worden sind.

Die darauf gerichtete Klage hat das VG als unzulässig abgewiesen. Da der Kopfbahnhof noch jahrelang genutzt werde und deshalb nicht zurückgebaut werden könne, begehre die Klägerin vorbeugenden Rechtsschutz, für den ihr ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse fehle.

Der Rückbau der Bahnanlagen erfordere die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, in dessen Rahmen die Klägerin ihr Begehren verfolgen könne. Daneben sei kein Stilllegungsverfahren nötig.

Die Sprungrevision der Klägerin hat das BVerwG zurückgewiesen. Die Klage sei allerdings entgegen der Auffassung des VG als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin könne zwar nicht verlangen, dass das Eisenbahn-Bundesamt im Vorgriff auf den beabsichtigten Rückbau der Bahnanlagen eine Aufsichtsverfügung gegen die DB Netz AG erlasse; sie habe aber ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klärung, ob die von ihr beanspruchten Anlagen im Rahmen eines Stilllegungsverfahrens Interessenten zur Weiternutzung angeboten werden müssen. Die Übernahmeinteressen könnten in einem Rückbau-Planfeststellungsverfahren nicht verfolgt werden. Die Klage sei aber nicht begründet. Keine der Voraussetzungen, unter denen nach § 11 AEG ein Stilllegungsverfahren geboten sei, liege vor. Der Betrieb von Strecken werde nicht eingestellt. Welche Orte eine Strecke kennzeichnen, beantworte sich – wie der Senat bereits im Urteil vom 25. Mai 2016 (BVerwG 3 C 2.15) entschieden habe – nach der Verkehrsfunktion.

Maßgebender Anfangs- und Endpunkt der Strecken sei hiernach der Stuttgarter Hauptbahnhof und nicht der bisherige oberirdische Kopfbahnhof. Sämtliche Verbindungen von und zum Stuttgarter Hauptbahnhof blieben nach den bindenden Feststellungen des VG erhalten. Es werde auch nicht ein betriebswichtiger Bahnhof stillgelegt. Auch insoweit sei eine funktionale Betrachtung geboten. Der Stuttgarter Hauptbahnhof werde nach dem Umbau mit den bisherigen Verknüpfungsmöglichkeiten als Durchgangsbahnhof in Tieflage weiterbetrieben. Seine Funktionen als betriebswichtiger Bahnhof behalte er bei. Auf die Fortexistenz aller Gleis- oder Bahnhofsanlagen komme es nicht an. Dass die Kapazität einer Strecke gemindert werde, habe die Klägerin nicht geltend gemacht; dies sei auch nicht erkennbar. Die begehrten Anlagen würden schließlich nicht als einzelne Serviceeinrichtungen stillgelegt. Sie seien vielmehr Teile des fortbestehenden Hauptbahnhofs. Unter diesen Umständen gebe es auch europarechtlich keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung nicht mehr benötigter Altanlagen.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 46 v. 05.07.2018 zum Urt. v. 05.07.2018 – BVerwG 3 C 21.16