Bayerns Sozialministerin Kerstin Schreyer begrüßt das vom BVerfG in Karlsruhe gesprochene Urteil zu Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung: „Die Kernbotschaft aus Karlsruhe ist, dass der Richtervorbehalt im Landesgesetz stehen muss. Das neue Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz, das der bayerische Landtag am 13.Juli verabschiedet hat, erfüllt diesen Anspruch“, so die Ministerin.
„Das Fachpersonal in den Krankenhäusern und Kliniken wägt bereits heute sehr sorgfältig ab, in welchen Fällen eine Fixierung notwendig ist. Klar ist auch, dass diese Maßnahme die letzte Möglichkeit darstellen und nur dann angewandt werden, wenn Schaden von den Betroffenen selbst oder Dritten abgewandt werden muss“, so Schreyer weiter.
Künftig werden die Beschäftigten bei dieser Arbeit noch besser durch die rechtlichen Vorgaben unterstützt.
Das neue Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz regelt sehr viel klarer, unter welchen Voraussetzungen Fixierungen ausnahmsweise zulässig sind und was alles getan werden muss, damit Fixierungen während einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung auf das absolut unverzichtbare Maß beschränkt werden. Dies fängt bei frühen Hilfen für betroffene Menschen an, damit sie in Krisensituationen wirkungsvoll unterstützt werden können.
Jetzt gilt es, das Urteil genau zu analysieren und im Einzelnen mit dem Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz abzugleichen.
Pressemitteilung des StMAS Nr. 518 v. 24.07.2018
Redaktionelle Hinweise
Das BayPsychKHG, das das (bayerische) UnterbrG ablösen wird, ist – Stand 24.07.2018 – noch nicht im GVBl. verkündet worden.