Aktuelles

BVerwG: Disziplinargerichtliche Entfernung eines ehemaligen Funktionsträgers und Wahlkandidaten

Das BVerwG hat mit heute den Verfahrensbeteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 20. August 2018 die Beschwerde eines ehemaligen Funktionsträgers und Wahlkandidaten der Partei „Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen“ (PRO NRW) gegen seine disziplinargerichtliche Entfernung aus dem Polizeidienst zurückgewiesen. Diese ist damit rechtskräftig geworden.

Der Beschwerdeführer ist Polizeihauptkommissar im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er war Mitglied, Kreisvorsitzender und stellvertretender Landesvorsitzender von „PRO NRW„; zur Landtagswahl 2012 und zur Europawahl 2014 trat er als deren Kandidat auf vorderen Listenplätzen an.

Inzwischen ist er aus der Partei ausgetreten und hat seine Parteiämter niedergelegt.

Im Mai 2011 leitete der örtliche Polizeipräsident gegen den Beamten wegen seiner Aktivitäten für „PRO NRW“ ein Disziplinarverfahren ein. Das VG entfernte den Beamten aus dem Dienst. Das OVG wies die dagegen gerichtete Berufung des Beamten zurück. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beamte durch seine herausgehobenen Funktionen und als Wahlkandidat für „PRO NRW“ gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen habe. Dabei ist das OVG davon ausgegangen, dass „PRO NRW“ nach Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden ausweislich zahlreicher gegen Ausländer, insbesondere gegen solche muslimischen Glaubens, gerichteter Parteiaktionen und Äußerungen führender Parteifunktionäre verfassungsfeindliche Ziele verfolge, die mit der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde und Religionsfreiheit nicht vereinbar seien. Wer sich wie der Beschwerdeführer in herausragender Funktion für seine Partei einsetze, müsse sich dies als Ausdruck eigener verfassungsfeindlicher Einstellung zurechnen lassen.

Das BVerwG hat die Beschwerde des Beamten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Die Beschwerde beschränkte sich im Wesentlichen auf die Rüge von (vermeintlichen) Verfahrensfehlern im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren. Dass solche vorlägen, hat das BVerwG verneint. Zu einer inhaltlichen Befassung mit dem Vorwurf, der Beamte habe gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen, und mit der Beurteilung von „PRO NRW“ als verfassungsfeindlich gab die Beschwerde keinen Anlass.

Zur Verfassungstreuepflicht von Beamten hat sich das BVerwG zuletzt mit Urteil vom 17. November 2017 – BVerwG 2 C 25.17 – rechtsgrundsätzlich geäußert (dort zur Entfernung aus dem Polizeidienst wegen Tätowierungen mit verfassungsfeindlichem Inhalt, vgl. Pressemitteilung 79/2017 vom selben Tage).

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 62 v. 06.09.2018 zum Beschl. v. 20.08.2018 – BVerwG 2 B 6.18