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VG Augsburg: Stadt Senden muss mehr Wahlwerbeplakate zulassen

Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat das VG Augsburg die Stadt Senden verpflichtet, einer politischen Partei für die kommende Land- und Bezirkstagswahl die Anbringung von drei weiteren Plakaten zur Wahlwerbung je kommunaler Anschlagtafel bis 4. Oktober 2018, 12.00 Uhr, zu ermöglichen.

Die Stadt Senden hat eine Plakatierungsverordnung zum Anbringen von Anschlägen und Plakaten erlassen, die im Juni 2018 dahingehend geändert wurde, dass jede politische Partei oder Wählergruppe nur jeweils ein Plakat auf den insgesamt 15 gemeindlichen Anschlagtafeln anbringen darf. Nachdem die Stadt Senden einen Antrag einer größeren politischen Partei von Ende September 2018 auf Anbringen weiterer Wahlwerbeplakate abgelehnt hatte, stellte diese bei Gericht einen Eilantrag und begehrte die Zulassung von insgesamt bis zu vier Wahlwerbeplakaten je Anschlagtafel.

Nach Überzeugung des Gerichts bleibt die Stadt Senden mit rund 23.000 Einwohnern mit der Begrenzung auf ein Plakat pro Anschlagtafel und damit 15 Plakaten innerhalb des gesamten Stadtgebiets deutlich hinter dem zurück, was einer großen Partei vor dem Hintergrund der Bedeutung von Wahlen und der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Parteien in der Demokratie für eine angemessene Selbstdarstellung einzuräumen sei. Zudem sei gegenwärtig ein nicht unerheblicher Teil der Anschlagtafeln ohnehin noch ungenutzt bzw. durch nicht der Wahlwerbung dienende Veranstaltungsplakate belegt. Außerdem erachte das Gericht im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit, sofern konkurrierende Parteien in der letzten Phase des Wahlkampfes ebenfalls weitere Wahlsichtwerbung begehren sollten, eine kurzfristige Ausweitung der vorhandenen Kapazitäten für (baulich) realisierbar.

Gegen den Beschluss – Au 1 E 18.1617 – kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim BayVGH eingelegt werden. Über einen weiteren Eilantrag einer politischen Partei (Az. Au 1 E 18.1619) wird das Gericht ebenfalls zeitnah entscheiden.

Pressemitteilung des VG Augsburg v. 01.10.2018 zum Beschl. v. 01.10.2018 – Au 1 E 18.1617