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BGH: Entgeltanspruch eines Pflegeheimbetreibers bei vorzeitigem Heimwechsel des Bewohners – Verhandlungstermin am 4. Oktober 2018 (III ZR 292/17)

Der unter anderem für Ansprüche aus Heimverträgen zuständige III. Zivilsenat des BGH wird über die (Rück-)zahlungsklage eines Pflegeheimbewohners entscheiden, der seinen Pflegeplatz bei dem beklagten Heimbetreiber zum Ende eines Monats gekündigt, jedoch bereits in der Monatsmitte das Heim gewechselt hat.

Sachverhalt

Der an Multiple Sklerose erkrankte Kläger ist auf die Unterbringung in einem Pflegeheim angewiesen und bezieht Leistungen nach dem SGB XI. Der Beklagte betreibt ein Pflegeheim.

Von Dezember 2013 bis zum 14. Februar 2015 war der Kläger in dem Pflegeheim des Beklagten untergebracht. Nach dem Wohn- und Betreuungsvertrags konnte der Bewohner das Vertragsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.

Ende Januar 2015 fand der Kläger einen Pflegeplatz in einem anderen, auf die Pflege von Multiple-Sklerose-Patienten spezialisierten Heim. Daraufhin kündigte er mit Schreiben vom 28. Januar 2015 den Wohn- und Betreuungsvertrag mit dem Beklagten zum 28. Februar 2015. Da in dem anderen Pflegeheim kurzfristig schon früher ein Platz frei wurde, zog der Kläger bereits am 14. Februar 2015 aus dem Heim des Beklagten aus und bezog am darauf folgenden Tag den neuen Pflegeplatz.

Der Beklagte stellte dem Kläger – nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse für die erste Februarhälfte 2015 – Heimkosten für den gesamten Monat Februar 2015 in Höhe von 1.493,03 € in Rechnung, die der Kläger zunächst vollständig bezahlte. Da für die zweite Februarhälfte 2015 infolge des Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten insoweit keine Sozialleistungen mehr erbracht wurden, verlangte der Kläger die Rückerstattung der bezahlten 1.493,03 €, was der Beklagte jedoch ablehnte.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Zahlung des Heimentgelts sei für die zweite Februarhälfte 2015 ohne Rechtsgrund erfolgt, da mit seinem Auszug am 14. Februar 2015 seine Zahlungspflicht entsprechend dem Grundsatz der taggenauen Abrechnung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI erloschen sei. Die abweichende Regelung des Wohn- und Betreuungsvertrags sei nichtig. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI sei auch bei einem Wechsel des Pflegeheims und auch im Verhältnis zwischen dem Pflegeheim und dem Bewohner anwendbar.

Bisheriger Prozessverlauf

Das AG hat der auf Zahlung von 1.493,03 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Vorinstanzen:

  • AG Öhringen – Urteil vom 15. April 2016 – 2 C 256/15
  • LG Heilbronn – Urteil vom 21. August 2017 – (II) 5 S 27/16

Pressemitteilung des BGH Nr. 163 v. 02.10.2018 – III ZR 292/17