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VG Augsburg: Eilantrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens „Baufenster des Strandbades im Bebauungsplan Hopfen am See, Ufer-straße Süd“ erfolglos

Das VG Augsburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Eilantrag der Vertreter des Bürgerbegehrens „Baufenster des Strandbades im Bebauungsplan Hopfen am See, Uferstraße Süd“ abgelehnt.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2018 hat die Stadt Füssen das Bürgerbegehren „Baufenster des Strandbades im Bebauungsplan Hopfen am See, Uferstraße Süd“ als unzulässig zurückgewiesen. Hintergrund des Bürgerbegehrens ist, dass der Entwurf des Bebauungsplans „Hopfen am See, Uferstraße Süd“ ein nicht unerheblich größeres Baufenster für das bereits bestehende Strandbad inklusive Nebenanlagen vorsieht. Die Vertreter des Bürgerbegehrens wollen demgegenüber eine wesentlich kleinere Erweiterung erreichen.

Am 2. Oktober 2018 ging beim VG Augsburg ein Eilantrag der Vertreter des Bürgerbegehrens ein, der auf die Zulassung des Bürgerbegehrens gerichtet ist. Der Bauherr des geplanten Neubauprojekts hinsichtlich des Strandbades wurde zum Verfahren beigeladen.

Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt. Es folgte dabei im Wesentlichen der Argumentation der Stadt Füssen, wonach das Bürgerbegehren in unzulässiger Weise dem zuständigen Gemeindeorgan (Stadtrat) die Abwägungskompetenz beschneidet. Wenn wie vorliegend die Bauleitplanung zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens gemacht wird, dürfen lediglich Grundsatzentscheidungen über die gemeindliche Planung mit Rahmenfestlegungen getroffen werden. Demgegenüber sind konkrete Festsetzungen und Darstellungen, die die im Verfahren der Bauleitplanung erforderliche Abwägung der betroffenen Belange zu sehr beschränken würden, nicht zulässig. Im hier zu entscheidenden Fall greifen nach Ansicht der Kammer insbesondere die genauen Maßangaben zur Größe des Baufensters zu stark in die Planungshoheit der Gemeinde ein. Es verbliebe dem Stadtrat bei Zulassung des Bürgerbegehrens kein ausreichender Abwägungs-spielraum mehr.

Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim BayVGH eingelegt werden.

Pressemitteilung des VG Augsburg v. 26.11.2018 zum Beschl. v. 26.11.2018 – Au 7 E 18.1683