Aktuelles

BVerwG: Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse

Gewährt die Berliner Sparkasse dem Kreisverband einer anderen politischen Partei die Möglichkeit, bei ihr ein Girokonto zu eröffnen, darf sie die Eröffnung eines Girokontos für die Berliner Kreisverbände der NPD nicht verweigern. Das hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger sind zwei Kreisverbände des Landesverbands Berlin der NPD. Sie beantragten bei der Berliner Sparkasse erfolglos die Eröffnung eines Girokontos und verfolgten ihr Begehren im Klagewege weiter. Die Beklagte als Trägerin der Berliner Sparkasse berief sich im gerichtlichen Verfahren darauf, dass die Klagen mangels wirksamer Gründung der Kläger bereits unzulässig seien.

Die vorgelegten Dokumente reichten nicht aus, um die rechtliche Existenz der Kläger als nicht rechtsfähige Vereine nachzuweisen. Im Übrigen seien die Klagen auch unbegründet, da den Klägern ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kreisverbänden anderer politischer Parteien nicht zustehe.

Die NPD verfolge verfassungswidrige Ziele. Außerdem ermöglichten die Gründungsdokumente der Kläger nicht die nach dem Geldwäschegesetz erforderliche Identifizierung. Das VG gab den Klagen statt. Die Berufungen der Beklagten blieben erfolglos.

Die gegen die berufungsgerichtlichen Urteile gerichteten Revisionen der Beklagten hat das BVerwG zurückgewiesen, weil die Kläger beteiligtenfähig sind und der Anspruch auf Gleichbehandlung der Parteien nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes hinsichtlich der begehrten Eröffnung eines Girokontos besteht.

Bei den Klägern handelt es sich um nicht rechtsfähige Vereine, die am Rechtsverkehr teilnehmen.

Sie sind wirksam gegründet und können an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beteiligte mitwirken. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich hierbei auf die Prüfung, ob die Mitglieder der Kläger die Gründung beschlossen und einen Vorstand gewählt haben und ob der Landesverband der NPD die Kläger anerkannt hat. Hingegen ist die Einhaltung der für die Gründung und Vorstandswahl zu beachtenden Satzungsbestimmungen wegen der in Art. 21 Abs. 1 GG verankerten Parteienfreiheit nicht geboten. Die Parteienautonomie schützt die Gründungs-, Organisations- und Betätigungsfreiheit politischer Parteien. Die Verletzung von Satzungsvorschriften bei der Gründung oder der Wahl des Vorstands betrifft die von Art. 21 Abs. 1 GG geschützte innere Ordnung der politischen Partei und ihrer Gebietsverbände. Nur Mitglieder und Organe können demzufolge Satzungsverstöße geltend machen, nicht aber Dritte, die im Geschäftsverkehr mit der politischen Partei oder ihren Gebietsverbänden in Kontakt treten. Die von der Beklagten geltend gemachte Nichteinhaltung von Satzungsbestimmungen bei der Gründung und der Wahl der Vorstände der Kläger steht danach der Annahme ihrer Existenz und Beteiligtenfähigkeit nicht entgegen.

Der Anspruch der Kläger auf Gleichbehandlung bei der Kontoeröffnung scheitert nicht daran, dass die NPD verfassungswidrige Ziele verfolgt. Eine solche Partei kann zwar gemäß Art. 21 Abs. 3 GG von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden. Aufgrund des in Art. 21 Abs. 2 GG verankerten Parteienprivilegs darf die Verwaltung die politische Betätigung der Partei oder ihrer Gebietsverbände aber nicht in Anknüpfung an ihre verfassungswidrige Zielsetzung einschränken oder behindern. Der Gleichbehandlungsanspruch ist zudem nicht wegen der der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz ausgeschlossen. Eine Identifizierung der Kläger und der für sie handelnden Personen ist ihr möglich.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 83 v. 28.11.2018 zu den Urt. v. 28.11.2018 – BVerwG 6 C 2.17, BVerwG 6 C 3.17