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BVerwG: Zuordnung der Fernwasserleitung Elbaue-Ostharz an sächsische und sachsen-anhaltinische Gemeinden weitgehend bestätigt

Das BVerwG in Leipzig hat heute entschieden, dass die Zuordnung der Geschäftsanteile an der Fernwasser Elbaue-Ostharz GmbH an sächsische und sachsen-anhaltinische Gemeinden weitgehend rechtmäßig ist.

Die Fernwasser Elbaue-Ostharz GmbH (GmbH) ist 1990 aus dem VEB Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz entstanden. Sie betreibt eine Fernwasserleitung, mit der zahlreiche sächsische und sachsen-anhaltinische Gemeinden mit Frischwasser versorgt werden. 1993 beantragten die Städte Leipzig und Halle für sich und weitere von der GmbH versorgte Gemeinden die Zuordnung von Anteilen an der GmbH. 1994 veräußerte die Treuhandanstalt 51 % der Anteile der GmbH an die Klägerin zu 3 und 49 % an die Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt, die diese treuhänderisch für die von der GmbH mit Frischwasser versorgten Gemeinden halten sollten. 1995 lehnte die Beklagte die Zuordnungsanträge ab. Auf die Klage der Stadt Halle hin hob das BVerwG 2005 den diese betreffenden Teil der Ablehnungsbescheide auf. In der Folgezeit nahm die Beklagte die Ablehnungsbescheide im Übrigen zurück und legte 2010 anhand der 1990 bezogenen Frischwassermengen den Umfang der Zuordnungsansprüche der von der GmbH versorgten Gemeinden fest. Mit Bescheid vom 25. Januar 2016 ordnete die Beklagte schließlich die Anteile an der GmbH den Gemeinden zu, die ihrer Ansicht nach fristgemäße Anträge auf Zuordnung gestellt hatten. Im Übrigen ordnete sie die Anteile an der GmbH den Städten Leipzig und Halle zu.

Das VG hat den Zuordnungsbescheid aufgehoben, soweit er die von der Treuhandanstalt an die Klägerin zu 3 veräußerten Anteile betrifft. Das BVerwG hat die Entscheidung des VG geändert und die Klage weitgehend abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Zuordnung der Anteile der Fernwasser Elbaue-Ostharz GmbH durch Bescheid ist § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalvermögensgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes. Dem steht nicht entgegen, dass die Anteile an der GmbH 1994 veräußert wurden. Denn die Veräußerungsverträge enthalten einen wirksamen Zuordnungsvorbehalt, der die aus dem Kommunalvermögensgesetz folgende Befugnis der Beklagten erhält, die Anteile an der GmbH an die Gemeinden durch Hoheitsakt zuzuordnen. Soweit das VG wirksame und fristgemäße Anträge der von der GmbH versorgten Gemeinden auf Zuordnung festgestellt hat, ist das Urteil daher zu ändern und die Klage abzuweisen. Im Ergebnis richtig ist das Urteil, soweit es die Zuordnung geringer Anteile antragsloser Gemeinden beanstandet. Für die Zuordnung dieser Anteile an die Städte Leipzig und Halle gibt es keine Rechtsgrundlage.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 88 v. 12.12.2018 zum Urt. v. 12.12.2018 – BVerwG 10 C 10.17