Gesetzgebung

BayVGH: Gerichtlicher Vergleichsvorschlag im Berufungsverfahren zur Kreisumlage der Stadt Forchheim

Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der BayVGH einige grundsätzliche Feststellungen zur Bestimmung der Höhe des Kreisumlagesatzes getroffen, die für alle bayerischen Kommunen bedeutsam werden können.

In dem anhängigen Rechtsstreit hatte die Stadt Forchheim gegen einen Bescheid des Landkreises Forchheim geklagt, der sie zur Zahlung der Kreisumlage für das Jahr 2014 in Höhe von 14,2 Mio. Euro verpflichtet. Der BayVGH hat den Beteiligten im Berufungsverfahren nunmehr einen Vorschlag für einen prozessbeendenden Vergleich unterbreitet.

Nach der vorläufigen rechtlichen Bewertung des BayVGH wird sich der Umlagebescheid voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, da der Landkreis in seiner Haushaltssatzung bei der Festsetzung des Umlagesatzes für 2014 verfahrensrechtliche Mindestanforderungen nicht eingehalten habe, die sich aus der Verfassung ergäben. Entgegen der Meinung der Vorinstanz müsse nicht zwingend ein formalisiertes Anhörungsverfahren durchgeführt werden, um den Finanzbedarf der Gemeinden zu ermitteln. Jedoch müssten den Kreistagsmitgliedern bei der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung zumindest gesicherte Daten zur Haushalts- und Finanzsituation der kreisangehörigen Gemeinden vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, was zur Nichtigkeit der Satzung und damit zur Rechtswidrigkeit des Kreisumlagebescheids führe. Ein Anspruch auf Erstattung der Kreisumlage ergebe sich für die Stadt Forchheim daraus aber nicht zwangsläufig, da der Landkreis die Haushaltssatzung für das Jahr 2014 rückwirkend neu erlassen könne. Ob sich dabei ein niedrigerer Umlagesatz als bisher ergeben würde, sei zumindest zweifelhaft.

Zur Vermeidung weiterer gerichtlicher und kommunalpolitischer Streitigkeiten hat der BayVGH nun eine gütliche Einigung vorgeschlagen, wonach der Landkreis alle bisher angefallenen Verfahrenskosten übernimmt und an die Stadt einen Pauschalbetrag in der – von ihr selbst als Klageziel ins Gespräch gebrachten – Höhe von 350.000 Euro zurückzahlt. Die Beteiligten können den Vergleichsvorschlag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem BayVGH bis zum 18. Februar 2019 annehmen.

Pressemitteilung des BayVGH v. 17.12.2018 zum Beschl. v. 14.12.2018 – 4 BV 17.2488