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EuGH: Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, bleibt zuständiger Staat im Sinne der Dublin-III-Verordnung

Am 10. Januar 2017 bestätigte das International Protection Appeals Tribunal (IPAT, Irland) eine Entscheidung des irischen Flüchtlingsbeauftragten, in der die Empfehlung ausgesprochen wurde, S.A., M.A. und ihr Kind A.Z. an das Vereinigte Königreich zu überstellen. Der Flüchtlingsbeauftragte war der Auffassung, das Vereinigte Königreich sei nach der Dublin-III-Verordnung[1] dafür zuständig, die Prüfung der Asylanträge von S.A. und M.A. zu übernehmen.

Das IPAT war der Ansicht, es sei nicht dafür zuständig, die Befugnis auszuüben, die durch die Ermessensklausel[2] in dieser Verordnung verliehen werde. Nach dieser Klausel kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien für die Bestimmung des „zuständigen Staates“ nicht für die Prüfung zuständig ist.

Nach Auffassung des High Court (Hoher Gerichtshof, Irland), der mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung des IPAT befasst ist, muss für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits vorab ermittelt werden, welche Auswirkungen das Verfahren des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf das Dublin-System haben könnte. Er hat dem Gerichtshof daher mehrere Fragen vorgelegt.

In seinem heutigen Urteil erinnert der Gerichtshof zunächst an seine Rechtsprechung, wonach die Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, nicht die Aussetzung der Anwendung des Unionsrechts in diesem Mitgliedstaat bewirkt, so dass die unionsrechtlichen Vorschriften in diesem Staat bis zu seinem tatsächlichen Austritt aus der Union vollumfänglich in Kraft bleiben.

Sodann weist er darauf hin, dass aus dem Wortlaut der in der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Ermessensklausel klar hervorgeht, dass es sich um eine fakultative Klausel handelt und diese Befugnis im Übrigen an keine besondere Bedingung geknüpft ist. Sie soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, sich aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen bereit zu erklären, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist. Diese Feststellung steht im Einklang mit dem Ziel dieser Klausel, die Prärogativen der Mitgliedstaaten bei der Ausübung des Rechts auf Gewährung internationalen Schutzes zu wahren, sowie mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach fakultative Bestimmungen den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen einräumen.

Nach Auffassung des Gerichtshofs verpflichtet der Umstand, dass ein als zuständig im Sinne der Dublin-III-Verordnung bestimmter Mitgliedstaat – hier das Vereinigte Königreich – seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, den die Zuständigkeit bestimmenden Mitgliedstaat – hier Irland – nicht dazu, in Anwendung der Ermessensklausel den Antrag auf internationalen Schutz selbst zu prüfen.

Sodann prüft der Gerichtshof, ob die Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sie verlangt, dass für die Bestimmung des zuständigen Staates nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien und für die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ermessensklausel dieselbe nationale Behörde zuständig ist. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die Dublin-III-Verordnung keine Vorschrift enthält, aus der hervorginge, welche Behörde dazu ermächtigt ist, eine Entscheidung nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats oder gemäß der Ermessensklausel zu treffen. Ebenso wenig ist in der Verordnung geregelt, ob ein Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Anwendung solcher Kriterien und diejenige für die Anwendung dieser Ermessensklausel derselben Behörde übertragen muss. Hingegen bestimmt die Verordnung, dass jeder Mitgliedstaat der Kommission unverzüglich die speziell für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden sowie alle späteren sie betreffenden Änderungen mitteilt.

Daraus schließt der Gerichtshof, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, welche nationalen Behörden für die Anwendung der Dublin-III-Verordnung zuständig sind. Dabei steht es einem Mitgliedstaat frei, die Zuständigkeit für die Anwendung der in dieser Verordnung definierten Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und diejenige für die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ermessensklausel verschiedenen Behörden zu übertragen.

Des Weiteren verpflichten die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung[3] einen Mitgliedstaat, der nach den in dieser Verordnung genannten Kriterien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz unzuständig ist, nicht dazu, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen und diesen Antrag in Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ermessensklausel selbst zu prüfen.

Ferner verpflichtet die Verordnung nicht dazu, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, von der Ermessensklausel keinen Gebrauch zu machen, vorzusehen, da diese Entscheidung im Rahmen einer Klage gegen die Überstellungsentscheidung angefochten werden kann.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Dublin-III-Verordnung, soweit kein Beweis für das Gegenteil vorliegt, die Vermutung begründet, dass es dem Wohl des Kindes dient, seine Situation als untrennbar mit der seiner Eltern verbunden anzusehen.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 5 v. 23.01.2019 zum Urt. v. 23.01.2019 – Rs. C-661/17 (M.A., S.A. und A.Z. / International Protection Appeals Tribunal u.a.)


[1] Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31; nachfolgend: Dublin-III-Verordnung).

[2] Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung.

[3] Art. 6 Abs. 1.