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EuGH (GA): Im Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada vorgesehener Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten mit dem Unionsrecht vereinbar

Am 30. Oktober 2016 haben Kanada einerseits und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten andererseits ein Freihandelsabkommen unterzeichnet: das Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA). Dieses Abkommen enthält einen Teil, mit dem ein Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens (Investor State Dispute Settlement System, ISDS) eingeführt werden soll. In diesem Kontext ist die Errichtung eines Gerichts und einer Rechtsbehelfsinstanz sowie auf längere Sicht eines multilateralen Investitionsgerichtshofs vorgesehen. Es ist somit geplant, ein Investitionsgerichtssystem (Investment Court System, ICS) zu schaffen.

Am 7. September 2017 hat Belgien den Gerichtshof um Erstellung eines Gutachtens[1] über die Vereinbarkeit des Streitbeilegungsmechanismus (ISDS) mit dem Unionsrecht ersucht. Es hat im Wesentlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen dieses Mechanismus auf die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts, den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Gebot der Effektivität des Unionsrechts sowie das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tage vertritt der Generalanwalt Yves Bot die Ansicht, dass der Streitbeilegungsmechanismus mit dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar sei.

Er ist erstens der Auffassung, dass das Abkommen die Autonomie des Unionsrechts nicht beeinträchtige und den Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts unberührt lasse.

Er führt insoweit aus, dass die Errichtung eines Streitbeilegungsmechanismus ihre Erklärung im Erfordernis der Gegenseitigkeit beim Schutz der Investoren jeder Vertragspartei finde und dass sie im Einklang mit der fehlenden unmittelbaren Wirkung des Abkommens stehe. Er weist ferner darauf hin, dass sich die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung[2] entwickelte Lösung nicht auf die Prüfung dieses Mechanismus übertragen lasse.

Die Garantien, mit denen die Einrichtung des Streitbeilegungsmechanismus versehen sei, seien hinreichend. Die Zuständigkeit des Gerichts sei nämlich eng begrenzt und bestehe darin, den geschädigten Investoren im Fall eines Verstoßes gegen die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens durch eine Vertragspartei eine Entschädigung zuzuerkennen. Das Gericht sei nicht befugt, eine Maßnahme, die es für mit dem Abkommen unvereinbar halten sollte, aufzuheben oder die Anpassung dieser Maßnahme anzuordnen. Im Übrigen sei das Gericht, wenn es das Unionsrecht berücksichtige, an die Auslegung des Gerichtshofs gebunden und könne keine Auslegung dieses Rechts innerhalb der Unionsrechtsordnung durchsetzen. Außerdem könne der Gemischte Ausschuss das Abkommen mit Bindungswirkung auslegen, und es werde ein Rechtsbehelfsverfahren geschaffen.

Die vom Streitbeilegungsmechanismus vorgesehenen Instanzen seien ferner nicht befugt, über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten zu entscheiden. Außerdem berühre der Streitbeilegungsmechanismus nicht die Aufgabe der nationalen Gerichte, eine effektive Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten. Die mitgliedstaatlichen Gerichte verlören, auch wenn sie wegen der fehlenden Direktwirkung des Abkommens nicht die Aufgabe hätten, dieses anzuwenden, dennoch nicht ihren Status als „ordentliche“ Gerichte der Unionsrechtsordnung, einschließlich ihrer Rolle bei eventuellen Ersuchen um Vorabentscheidung. Darüber hinaus werde dem Gerichtshof seine Zuständigkeit, die von diesen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu beantworten, nicht genommen. Es liege daher keine Verfälschung der Zuständigkeiten vor, die die Verträge den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten zuwiesen.

Der Generalanwalt ist daher der Auffassung, dass das Streitbeilegungssystem in vollem Umfang den Zielen des Handelns der Union auf internationaler Ebene entspreche, da die darin enthaltenen Vorschriften über den Investitionsschutz und ein spezifischer Streitbeilegungsmechanismus mit der ausdrücklichen Bekräftigung des Rechts der Vertragsparteien einhergingen, die notwendigen Regelungen zu erlassen, um legitime Ziele des Allgemeinwohls etwa im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit, des Umwelt- oder des sozialen Schutzes zu erreichen.

Zweitens verstoße das Abkommen, was den Zugang zum Streitbeilegungsmechanismus betreffe, nicht gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Lage der kanadischen Investoren, die in der Union investierten, sei nämlich nicht mit der Lage der europäischen Investoren vergleichbar, die in ihrem eigenen Wirtschaftsraum investierten. Allein die Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei investierten, befänden sich in vergleichbaren Situationen.

Drittens könnten verfahrensrechtliche Garantien sicherstellen, dass das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht hinreichend gewahrt werde. Der vorgesehene Mechanismus sei nämlich nur ein alternativer Mechanismus zur Beilegung etwaiger Streitfälle betreffend die Anwendung des Freihandelsabkommens, der die von den Vertragsparteien eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten ergänze.

Außerdem seien in den Bestimmungen des Abkommens die wesentlichen Merkmale der Vergütungsregelung für die Mitglieder des Gerichts festgelegt, die aus einem fixen Teil sowie einem von Anzahl und Komplexität der ihnen zur Entscheidung vorgelegten Rechtsstreitigkeiten abhängigen Teil bestehe. Diese Regelung stimme mit dem hybriden Charakter des errichteten Streitbeilegungsmechanismus und mit der Tatsache überein, dass diese Mitglieder zumindest in einer ersten Phase nicht vollzeitlich beschäftigt sein würden.

Schließlich erschienen die Voraussetzungen für die Ernennung und die etwaige Abberufung dieser Mitglieder sowie die geschaffenen Garantien als hinreichend. Im Übrigen enthalte das Abkommen für die Mitglieder geltende präzise Ethikregeln zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 6 v. 29.01.2019 zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in dem Gutachtenverfahren 1/17, Gutachtenantrag des Königreichs Belgien


[1] Nach Art. 218 Abs. 11 AEUV.

[2] Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, CP 26/18.