Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf für ein Bayerisches Brexit-Übergangsgesetz (BayBrexitÜG)

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 18/266 v. 05.02.2019). Dieser sieht – mit Ausnahme des Wahlrechts – vor, das Vereinigte Königreich Großbritannien während des Übergangszeitraum als EU-Mitglied zu behandeln. Das Gesetz soll am 30.03.2019 in Kraft treten.

Problem

1. Mit Ablauf des 29.03.2019 endet nach Art. 50 des Vertrages über die Europäische Union die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordir-land (nachfolgend: Vereinigtes Königreich) in der Europäischen Union und der Eu-ropäischen Atomgemeinschaft. Das von der Europäischen Union und dem Verei-nigten Königreich beabsichtigte Austrittsabkommen (Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft) sieht in seinem Vierten Teil vor, dass sich hieran ein bis 31.12.2020 dauernder Übergangszeitraum anschließen soll. Während dieses Zeitraums soll das Vereinigte Königreich im Unionsrecht und im darauf beruhenden nationalen Recht im Wesentlichen weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten.

Diese Bestimmung bindet im Falle ihres Zustandekommens nach Ratifikation durch EU und Vereinigtes Königreich gemäß Art. 216 Abs. 2 des Vertrages über die Ar-beitsweise der Europäischen Union auch die Mitgliedstaaten der EU und bedarf da-her der Umsetzung in nationales Recht.

2. Soweit Bestimmungen des Landesrechts auf die Eigenschaft von Staaten als EU-Mitgliedstaaten Bezug nehmen, ohne dass dies in Umsetzung von Unionsrecht ge-schah, entsteht Rechtsunsicherheit, ob und inwieweit diese Bestimmungen wäh-rend des Übergangszeitraums weiter auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden.

Lösung

Nachfolgender Gesetzentwurf sieht vor, dass Bezugnahmen im Landesrecht auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder in der Europäischen Atomgemeinschaft während des Übergangszeitraums so zu verstehen sind, dass auch das Vereinigte Königreich davon erfasst ist, sofern keine der in diesem Entwurf genannten Ausnahmen greift. Sollte das Austrittsabkommen bis zu einem Ausscheiden nicht ratifiziert werden, sind die Regelungen dieses Gesetzes gegenstandslos und entfalten keine rechtliche Wirkung.

Alternativen

Ohne eine gesetzliche Regelung entstünde Rechtsunsicherheit über die Fortgeltung des Landesrechts in Bezug auf das Vereinigte Königreich betreffende Sachverhalte während des Übergangszeitraums.

Gesetzliche Regelung

Der lediglich 2 Artikel umfassende Gesetzentwurf sieht – neben dem Inkraftreten in Art. 2 – folgenden Art. 1 vor:

Art. 1 Übergangsregelung

1Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt während des Übergangszeitraums des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich des bayerischen Landesrechts einschließlich des von den der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erlassenen Rechts weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft. 2Dies gilt nicht für das Wahlrecht und die Wählbarkeit von Unionsbürgern bei Gemeinde- und Landkreiswahlen.

Gesetzesbegründung

Zu Art. 1 Satz 1 (Übergangsregelung)

Nach Art. 1 Satz 1 sind alle Bezugnahmen auf die Eigenschaft als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Landesrecht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich mit umfassen. Art. 1 dient damit vorrangig der Umsetzung von Art. 127 Abs. 6 des Austrittsabkommens, erfasst aber auch diejenigen landesrechtlichen Bestimmungen, die nicht in Umsetzung oder Anwendung von Unionsrecht erlassen wurden und damit nicht vom Austrittsabkommen erfasst sind.

Unter den Begriff des Landesrechts fallen alle Landesgesetze, landesrechtlichen Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsanordnungen, Richtlinien, Statuten und Erlasse sowie die in das Landesrecht transformierten Staatsverträge. Umfasst ist ebenfalls das Recht, das von den der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erlassen wurde.

In zeitlicher Hinsicht gilt diese Regelung während des gesamten Übergangszeitraums nach Art. 126 des Austrittsabkommens einschließlich einer etwaigen Verlängerung gemäß Art. 132 Abs. 1. Sollte das Austrittsabkommen vom Vereinigten Königreich oder der Europäischen Union nicht ratifiziert werden, ist die Regelung gegenstandslos und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Sie kann in diesem Fall – sofern vom Landtag bereits als Gesetz beschlossen – unproblematisch wieder aufgehoben werden.

Zu Art. 1 Satz 2 (Ausnahmen)

Satz 2 sieht eine Ausnahme für das aktive und passive Kommunalwahlrecht von Unionsbürgern vor und setzt damit Art. 127 Abs. 1 lit. b) des Austrittsabkommens um. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs haben bereits während des Übergangszeitraums kein aktives Kommunalwahlrecht mehr und sind nicht mehr für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds und Kreisrats wählbar. Bereits gewählte Mandatsträger verlieren mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs ihr Mandat gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz kraft Gesetzes.

Konstitutiv für den Amtsverlust ist die Feststellung durch den Gemeinderat bzw. den Kreistag, der gleichzeitig über das Nachrücken des Listennachfolgers zu entscheiden hat.

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs verlieren dessen Staatsangehörige auch den Status als Gemeindebürger im Sinn von Art. 15 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) bzw. Kreisbürger im Sinn von Art. 11 Abs. 2 Landkreisordnung (LKrO), da dieser Status das Wahlrecht bei Gemeinde- bzw. Landkreiswahlen voraussetzt. Damit ist auch ein Verlust derjenigen Rechte verbunden, die nur Gemeinde- bzw. Kreisbürgern zustehen (z. B. Bürgerbegehren und Bürgerentscheide gem. Art. 18a GO bzw. Art. 12a LKrO, Bürgeranträge gem. Art. 18b GO bzw. 12b LKrO, Stimmrecht bei Bürgerversammlungen nach Art. 18 GO).

Weitere Informationen

  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Verbundene Meldungen nebst Stand des Verfahrens: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)